Betrachtung des BKR zum 9. November 2025

Betrachtung des BKR zum Kirchweihfest der Lateranbasilika – 9. November

Heute feiert die Kirche das Kirchweihfest der Lateranbasilika in Rom, der „Mutter und dem Haupt aller Kirchen der Stadt und des Erdkreises“. Keine andere Kirche symbolisiert in ähnlicher Weise die Einheit und die geschichtliche Verwurzelung des Katholischen: Hier ist der Stuhl des Bischofs von Rom, hier nahm die Kirche sichtbare Gestalt an als Gemeinschaft, die über Zeiten und Völker hinausreicht.

Die Konstantinische Schenkung und die bleibende Herausforderung weltlicher Macht

Nach der Überlieferung verdankt die Lateranbasilika ihre Entstehung der sogenannten Konstantinischen Schenkung. Auch wenn diese Urkunde in ihrer späteren Form eine Fälschung war, trägt sie ein wahres geistliches Moment in sich: das Bekenntnis, dass weltliche Macht dem Glauben Raum schenken soll, ohne ihn sich dienstbar zu machen.
Die „Schenkung“ steht damit symbolisch für ein Spannungsverhältnis, das uns bis heute begleitet – zwischen Recht und Gnade, zwischen staatlicher Ordnung und kirchlicher Sendung.

Für uns katholische Rechtsanwälte ist diese Spannung tägliche Wirklichkeit. Wir stehen inmitten einer Welt, die auf Normen, Verfahren und Institutionen vertraut – und zugleich wissen wir, dass Recht ohne Wahrheit leer bleibt. Das Fest der Lateranbasilika mahnt uns, unser berufliches Wirken im Licht des Glaubens zu verstehen:
als Dienst an der Würde des Menschen, an der Gerechtigkeit, die von Gott herkommt, und an einer Ordnung, die Frieden stiften will.

Gedenken an die Reichspogromnacht

Der 9. November ist zugleich ein Tag des Gedenkens an eines der dunkelsten Kapitel deutscher Geschichte: die Reichspogromnacht 1938, in der jüdische Mitbürger entrechtet, verfolgt und getötet, ihre Synagogen in Brand gesetzt wurden.
Während die Flammen in deutschen Städten die Häuser des Gebets verzehrten, hätte gerade die Kirche daran erinnern müssen, dass jedes Gotteshaus – gleich welcher Religion – ein Ort der Begegnung mit dem Ewigen ist.
Heute gedenken wir dieser Nacht in Scham und in Verantwortung: Nie darf der Glaube zur Rechtfertigung von Hass werden, nie darf Schweigen die Antwort auf Unrecht sein.

Psalmwort

„Ein Tag in deinen Vorhöfen ist besser als tausend andere.
Lieber an der Schwelle stehen im Hause meines Gottes
als wohnen in den Zelten der Frevler.“
(Psalm 84,11)

Gebet

Allmächtiger Gott,
Du hast deiner Kirche im Lateran ein sichtbares Zeichen ihrer Einheit gegeben.
Lass auch uns, die wir im Recht dienen, Baumeister deines Hauses sein –
mit klarer Vernunft, mit offenem Herzen, mit Mut zur Wahrheit.

Gedenke derer, deren Häuser des Gebets zerstört wurden,
der Opfer von Hass und Gewalt.
Heile, was zerbrochen ist,
und lehre uns, im Geist des Friedens und der Gerechtigkeit zu wirken.

Darum bitten wir durch Christus, unseren Herrn.
Amen.

(Bund katholischer Rechtsanwälte – BKR, 9. November)

Betrachtung zum Hochfest Allerheiligen

Betrachtung des BKR zum Hochfest Allerheiligen

„Heiligkeit – Berufung und Auftrag“

Am Hochfest Allerheiligen richtet die Kirche ihren Blick auf jene unzählbare Schar von Menschen, die in ihrem Leben das Evangelium ernst genommen haben – nicht als abstraktes Ideal, sondern als konkreten Weg, der durch das Alltägliche führt. Sie sind „heilig“, nicht weil sie vollkommen waren, sondern weil sie sich von Gott ergreifen ließen.

In einer Zeit, die Leistung höher bewertet als Hingabe und Erfolg über Treue stellt, erinnert Allerheiligen uns daran, dass Heiligkeit keine Kategorie des Außergewöhnlichen ist. Sie ist kein Preis für wenige, sondern eine Berufung für alle. Jeder Mensch, gleich welcher Profession, ist gerufen, in seinem Tun und Lassen den göttlichen Funken sichtbar werden zu lassen – im Hören, im Dienen, im Aushalten und im Aufstehen.

Für uns als Juristinnen und Juristen im Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) bedeutet das: Heiligkeit ereignet sich auch im Denken, Argumentieren und Entscheiden. Wer das Recht liebt, ohne den Menschen zu vergessen, wer die Wahrheit sucht, auch wenn sie unbequem ist, wer Barmherzigkeit höher achtet als bloße Regelhaftigkeit, der ahnt etwas vom göttlichen Maß in einer menschlichen Ordnung. Heiligkeit ist in diesem Sinne nicht Rückzug aus der Welt, sondern Vertiefung ihrer Würde.

Die Heiligen aller Zeiten waren Menschen mit Verantwortung – in Kirche, Gesellschaft und Beruf. Manche standen auf den Kanzeln, andere an Werkbänken, einige vor Gericht. Allen gemeinsam war: Sie ließen sich durch Gottes Nähe verwandeln und setzten sie um in Liebe, Gerechtigkeit und Mut.

So erinnert Allerheiligen uns daran, dass Heiligkeit kein Nimbus der Entrückten ist, sondern ein Auftrag, der mitten in unseren Kalendern steht. Wer heute in Recht und Gesellschaft Verantwortung trägt, wird täglich herausgefordert, zwischen Buchstabe und Geist, zwischen Macht und Gewissen, zwischen Pflicht und Gnade zu unterscheiden. Gerade dort zeigt sich, was das Hochfest meint:
Heiligkeit geschieht, wo der Mensch nicht sich selbst genügt, sondern Gott Raum gibt, durch ihn zu handeln.

Möge dieses Hochfest uns – in der Kirche, im Beruf und im Leben – daran erinnern, dass Heiligkeit beginnt, wo wir uns rufen lassen:
zur Wahrheit, zur Gerechtigkeit und zur Liebe.

BKR begrüßt Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht.

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgericht im kirchlichen Arbeitsrecht – ausgewogene Abwägung von Selbstbestimmung der Kirchen und Schutz der Mitarbeitenden erforderlich

Berlin – Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt mit großer Aufmerksamkeit die heute publizierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 934/19) zur Zulässigkeit von Religions- oder Konfessionserfordernissen bei kirchlichen Arbeitgebern zur Kenntnis. Diese Entscheidung verändert den Maßstab im kirchlichen Arbeitsrecht und bekräftigt grundrechtliche Aspekte der kirchlichen Selbstbestimmung. 

„Mit dem heutigen Beschluss wird klargestellt, dass kirchliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen nicht nur dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu folgen haben, sondern zugleich ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen haben“, erklärt der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb. „Für uns ist wichtig, dass dieser Rechtsrahmen nicht zu einer pauschalen Legitimation von Konfessions- oder Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsbedingung führt, sondern dass — gerade im Rahmen kirchlicher Dienstgemeinschaften — eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.“

Der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes, Prof. Dr. Sven‑Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, ergänzt: „Der Beschluss stärkt die Position kirchlicher Arbeitgeber hinsichtlich ihres Leitbilds und ihres Selbstverständnisses. Gleichzeitig birgt er eine hohe Verantwortung: Wenn Kirchen- und Diakonie-Träger künftig Konfessions- oder Religionszugehörigkeit verlangen, muss deren Notwendigkeit für die konkrete Tätigkeit transparent, plausibel und verhältnismäßig begründet sein.“

Der BKR weist darauf hin, dass die kirchliche Dienstgemeinschaft im Arbeitsverhältnis ein genuin besonderes Arbeitsverhältnis darstellt, das strukturell vom öffentlichen Arbeitsrecht abweichen darf – solange der sachliche Bezug zur Gemeinschaftsaufgabe gewährleistet ist. Der Beschluss hebt hervor, dass bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Schutz vor Diskriminierung eine angemessene Güterabwägung zu erfolgen hat. 

Der Verband sieht vor diesem Hintergrund folgende Handlungs- und Orientierungspunkte für die Praxis:
1. Kirchengemeinschaften und kirchliche Arbeitgeber sollten ihre Stellen- und Ausschreibungskriterien darauf prüfen, ob eine Religi­ons- oder Konfessionszugehörigkeit wirklich erforderlich ist – konkret für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe und im Hinblick auf das Selbstverständnis der Institution.
2. Für Stellen, in denen die Zugehörigkeit nicht objektiv erforderlich ist, sollten alternative Kriterien geschaffen werden, um Diskriminierungsrisiken zu begrenzen und Transparenz zu fördern.
3. Arbeitsverträge und Mitarbeiterrichtlinien in kirchlichen Einrichtungen müssen künftig besonders sorgfältig dokumentieren, auf welcher Grundlage Konfessions- oder Mitgliedschaftsanforderungen gestellt werden.
4. Die Rechtsberatung kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeitender gewinnt damit weiter an Bedeutung – sowohl im Hinblick auf Einstellungspraktiken als auch auf mögliche Rechtsfolgen bei Ausschluss- oder Auswahlprozessen.

„Für unsere Mitglieder – sowohl in der Beratung kirchlicher Arbeitgeber als auch in der Vertretung von Beschäftigten – bedeutet dieser Beschluss eine wichtige Orientierungshilfe“, so Roger Zörb. „Er verleiht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klare Grenzen und zugleich dem Nicht-Diskriminierungsgebot verstärkte Bedeutung.“

Der BKR wird die weiteren Entwicklungen beobachten und seine Mitglieder zeitnah mit praxisrelevanten Beratungsinformationen versorgen.

BKR zur Eheschließung des ehemaligen Bischofs Nann

PRESSEMITTEILUNG

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Hamburg / Düsseldorf, 20. Oktober 2025

BKR zur Eheschließung des emeritierten Bischofs Reinhold Nann: Kein Sakrament, aber ein geordneter disziplinarischer Vorgang

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt Stellung zur Meldung der Plattform katholisch.de vom 17. Oktober 2025, wonach der aus Deutschland stammende frühere Bischof der Territorialprälatur Caravelí in Peru, Reinhold Nann, nach seinem Rücktritt im Jahr 2024 eine Ehe geschlossen hat. Eine formelle Entlassung aus dem Klerikerstand (Laisierung) ist bislang nicht bekanntgegeben worden.

Der BKR stellt klar, dass der Vorgang weder ein Sakramentenverstoß im engeren Sinn noch eine kirchenrechtliche Sensation darstellt, sondern einen geordnete disziplinarische Folge im Rahmen des geltenden Kirchenrechts.

Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht (Hamburg):

„Nach den Normen des Codex Iuris Canonici verliert ein Kleriker seinen Stand nicht automatisch durch Eheschließung, sondern nur durch einen formellen Akt der kirchlichen Autorität, vgl. can. 290 CIC. Solange eine solche Laisierung nicht erfolgt ist, bleibt er dem Klerikerstand zugehörig – mit allen daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere dem Zölibat.

Allerdings liegt hier, soweit bekannt, keine kirchliche Trauung vor, sondern eine standesamtliche Eheschließung. Ein katholischer Kleriker ist an die kanonische Eheschließungsform nach can. 1108 CIC gebunden. Ohne Dispens der zuständigen Autorität kommt in einem solchen Fall kein sakramentaler Eheabschluss zustande. Das bedeutet: Die Ehe ist aus kirchenrechtlicher Sicht nicht gültig geschlossen, sie ist also kein Sakrament.

Damit handelt es sich in erster Linie nicht um eine Verletzung der Sakramentalordnung, sondern um eine disziplinarische Irregularität, deren Folgen das Kirchenrecht klar regelt. Ein Bruch der kirchlichen Rechtsordnung liegt nicht vor, vielmehr zeigt der Vorgang, dass das kanonische Recht auch für solche Grenzfälle geordnete Verfahren vorsieht.“

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt (Düsseldorf):

„Die Öffentlichkeit neigt bei solchen Meldungen zu vorschnellen Urteilen. Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine kirchenrechtliche Katastrophe, sondern um einen Fall, in dem die Disziplin des Klerikerstandes greift. Nach can. 1394 § 1 CIC zieht die versuchte Eheschließung eines Klerikers automatisch eine Suspension latae sententiae nach sich; regelmäßig folgt anschließend die Versetzung in den Laienstand.

Die einmal gültig empfangene Bischofsweihe prägt einen character indelebilis, also ein unauslöschliches Prägemal – er bleibt ontologisch Bischof, verliert aber die rechtliche Befugnis zur Amtsausübung. Da Herr Nann seinen Antrag auf Entlassung aus dem Klerikerstand bereits gestellt hat, wird der Heilige Stuhl diesen Schritt voraussichtlich bestätigen. Damit ist die Angelegenheit kirchenrechtlich folgerichtig geregelt, ohne dass die Sakramentalordnung selbst tangiert wäre.“

Der BKR betont:

Die Kirche verfügt über ein in sich konsistentes und rechtsstaatlich geordnetes System zur Beendigung des Klerikerstandes.
Eine zivilrechtliche Eheschließung ohne Dispens ist aus kanonischer Sicht keine sakramentale Ehe, sondern ein disziplinarischer Verstoß.


Die kirchliche Rechtsordnung reagiert darauf nicht mit moralischer Empörung, sondern mit rechtlich definierten Konsequenzen – Ausdruck der inneren Rechtskultur der Kirche, nicht ihrer Krise.

Kontakt:

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Vorsitzender: RA Roger Zörb (Hamburg)
Stellv. Vorsitzender: RA Prof. Dr. Sven-Joachim Otto (Düsseldorf)

Katholischer Glaube als Quelle des Friedens

Pressemitteilung

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Hamburg / Düsseldorf, 11. Oktober 2025

Katholischer Glaube als Quelle des Friedens –

BKR begrüßt Friedensnobelpreis für María Corina Machado

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt mit großer Freude und Dankbarkeit die Entscheidung des norwegischen Nobelkomitees, die venezolanische Oppositionsführerin María Corina Machado mit dem Friedensnobelpreis 2025 auszuzeichnen.
Wie Domradio berichtet, sei ihr jahrzehntelanger Einsatz für Demokratie und Menschenrechte zutiefst vom katholischen Glauben geprägt. (domradio.de)

In einer Zeit, in der autoritäre Tendenzen weltweit zunehmen und der Glaube oft als Privatsache verdrängt wird, setzt diese Ehrung ein machtvolles Zeichen: Sie erinnert daran, dass christlich inspirierte Überzeugung nicht Rückzug bedeutet, sondern Antrieb für mutiges Eintreten in der Öffentlichkeit sein kann – für Gerechtigkeit, Freiheit und Menschenwürde.

Roger Zörb: „Der Glaube kann Berge versetzen – auch im Einsatz für Gerechtigkeit“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), Vorsitzender des BKR, erklärt:

„Wir gratulieren María Corina Machado von Herzen zu dieser herausragenden Auszeichnung. Ihr Lebensweg zeigt, dass der katholische Glaube nicht nur spirituelle Kraftquelle, sondern auch moralischer Kompass sein kann – selbst unter widrigsten Umständen. Sie steht beispielhaft für jene Frauen und Männer, die sich vom Evangelium leiten lassen, um inmitten politischer Unterdrückung für Freiheit und Wahrheit einzutreten.“

„Für uns als katholische Juristinnen und Juristen ist dieses Beispiel Ermutigung und Verpflichtung zugleich: Wir sehen uns aufgerufen, das Recht nicht nur technisch zu verstehen, sondern als Dienst an der Gerechtigkeit. Der Glaube kann Berge versetzen – auch im Einsatz für ein menschlicheres Recht.“

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto: „Der Glaube gibt der Vernunft Richtung und dem Recht Seele“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Sven-Joachim Otto (Düsseldorf), stellvertretender Vorsitzender des BKR, ergänzt:

„Die Entscheidung des Nobelkomitees würdigt eine Frau, die sich mit friedlichen Mitteln und großem persönlichem Mut gegen Unrecht stellt – getragen von einem Glauben, der nicht spaltet, sondern verbindet. In einer Welt, die zunehmend säkular denkt, ist es ein starkes Zeichen, dass religiöse Überzeugung und gesellschaftliches Engagement nicht Gegensätze, sondern Geschwister sein können.“

„Für uns Juristen ist das ein Ansporn, Recht und Ethik, Gesetz und Gewissen nicht auseinanderfallen zu lassen. Der Glaube gibt der Vernunft Richtung und dem Recht Seele.“

BKR: Christliche Verantwortung im Recht stärken

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte sieht in Machados Ehrung einen Impuls, die Rolle des Glaubens im juristischen Denken neu zu reflektieren. Der Einsatz für Recht und Freiheit, so der Verband, sei nicht allein eine politische, sondern auch eine geistliche Aufgabe.

Der BKR betont:
• Glaube und Recht sind keine Gegensätze, sondern können sich gegenseitig befruchten.
• Katholische Juristen tragen besondere Verantwortung, das Ideal der Menschenwürde als oberstes Rechtsgut zu schützen.
• Zivilcourage und Gewissenstreue sind Tugenden, die in Justiz, Verwaltung und Gesellschaft gestärkt werden müssen.

Ausblick

Der BKR plant, im kommenden Jahr ein internationales „Forum Glaube und Recht“ zu initiieren, das sich der Frage widmet, wie christlich inspirierte Rechtskultur zu Frieden, Demokratie und sozialer Gerechtigkeit beitragen kann – auch über Europa hinaus.

Kontakt für Presseanfragen:
Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Vorsitzender: Rechtsanwalt Roger Zörb, Hamburg
Stellvertretender Vorsitzender: Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf

Bund Katholischer Rechtsanwälte e.V. 
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