BKR warnt vor digitalem Generalverdacht

BKR warnt vor digitalem Generalverdacht – „Chatkontrolle ist ein Angriff auf die Menschenwürde“

Hamburg/Düsseldorf, 8. Oktober 2025.
Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) kritisiert die geplante EU-„Chatkontrolle“ scharf. Nach dem nun selbst aus der Union deutliche Kritik laut wird, fordern die katholischen Juristinnen und Juristen ein klares Stopp-Signal an Brüssel:
„Was als Kinderschutz verkauft wird, ist in Wahrheit ein Angriff auf das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität digitaler Kommunikation – und damit auf die Menschenwürde selbst“, warnt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), Vorsitzender des BKR.

Zörb weiter:
„Wer alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt, verlässt das Fundament des Rechtsstaats. Ungute Erinnerungen an dunkle Stunden deutscher Vergangenheit kommen auf, wenn man sich vorstellt, dass die Chatkontrolle so wirkt, als ob die Post vorsichtshalber jeden Brief öffnete – es könnte ja etwas Verbotenes versendet werden. Kein Algorithmus darf in das Beichtgeheimnis der digitalen Welt eindringen.“

Die katholische Rechtsgemeinschaft sieht in der Chatkontrolle den Versuch, technische Überwachungssysteme zu etablieren, die später leicht auch für politische oder wirtschaftliche Zwecke missbraucht werden könnten.

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:
„Die EU muss begreifen: Freiheit stirbt nicht auf einmal – sie stirbt im Code. Wer Verschlüsselung aufbricht, öffnet die Tür für Missbrauch, Erpressung und Zensur. Der Staat darf seine Bürger nicht wie Tatverdächtige behandeln, nur weil sie kommunizieren.“

Der BKR fordert die Bundesregierung auf, sich im Rat der EU klar gegen jede Form von Massenüberwachung zu stellen und stattdessen gezielte, richterlich kontrollierte Ermittlungsverfahren zu stärken.
„Kinderschutz gelingt nicht durch digitale Rasterfahndung, sondern durch Aufklärung, Prävention und konsequente Strafverfolgung tatsächlicher Täter“, heißt es in der Erklärung weiter.

Fazit des BKR:

Kein Rechtsstaat darf das digitale Beichtgeheimnis opfern.
Kein Kind wird durch Massenüberwachung sicherer – aber alle Menschen werden ein Stück weniger frei.

BKR – Hochfest Mariä Himmelfahrt: Was Juristen daraus lernen müssen

Seit dem 6. Jahrhundert feiert die Kirche am 15. August, dass Maria – mit Leib und Seele – in den Himmel aufgenommen wurde. Kein nettes Märchen, kein „frommer Brauch“, sondern dogmatischer Ernstfall: Der Mensch ist berufen, heil und ganz bei Gott anzukommen.

Was heißt das für uns Rechtsanwälte im Jahr 2025? Ganz einfach:

Wer nur auf Paragrafen starrt, verpasst das Ziel. Alles Recht, alle Verfassung, jeder Schriftsatz – Zwischenstufen. Sie zählen, aber sie sind nicht das Letzte. Mariä Himmelfahrt ist die radikale Erinnerung: Es gibt eine Gerechtigkeit, die kein Gericht dieser Welt sprechen kann.

Maria gewinnt nicht durch Lautstärke, nicht durch Tricks, nicht durch Mehrheitsbeschluss – sie gewinnt, weil sie Gott Recht gibt. Das ist das exakte Gegenteil der heutigen Selbstoptimierungsindustrie, auch der juristischen. Für uns heißt das: Wir sind keine Dienstleister für den lautesten Mandanten, sondern Sachwalter einer höheren Ordnung.

Und noch etwas: Mariä Himmelfahrt ist ein Schlag ins Gesicht des Zynismus. Wer glaubt, alles ende im Staub, wird das Recht wie Wegwerfware behandeln. Wer weiß, dass Gott vollendet, kann in den hoffnungslosen Fällen standhalten – auch wenn die Gegenpartei mit mehr Geld, mehr Medienpräsenz und mehr Einfluss aufläuft.

Darum, Kolleginnen und Kollegen: Nehmen wir das Hochfest als jährliche Dienstanweisung. Nicht von der Kammer, sondern von ganz oben.

Und dann beten wir das Magnificat nicht als Deko, sondern als Kampfansage:

„Meine Seele preist die Größe des Herrn,

und mein Geist jubelt über Gott, meinen Retter.

Denn auf die Niedrigkeit seiner Magd hat er geschaut.

Siehe, von nun an preisen mich selig alle Geschlechter.

Denn der Mächtige hat Großes an mir getan

und sein Name ist heilig.

Er erbarmt sich von Geschlecht zu Geschlecht

über alle, die ihn fürchten.

Er vollbringt mit seinem Arm machtvolle Taten:

Er zerstreut, die im Herzen voll Hochmut sind;

er stürzt die Mächtigen vom Thron

und erhöht die Niedrigen.

Die Hungernden beschenkt er mit seinen Gaben

und lässt die Reichen leer ausgehen.

Er nimmt sich seines Knechtes Israel an

und denkt an sein Erbarmen,

das er unsern Vätern verheißen hat,

Abraham und seinen Nachkommen auf ewig.“


BKR geht auf Distanz zu Ann-Katrin Kaufhold

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR): Juristisch begründete Kritik an der Nominierung von Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold zur Richterin am Bundesverfassungsgericht

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass mit Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold eine Kandidatin zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nominiert wurde, die in der juristischen Debatte um das Verhältnis von Art. 14 und Art. 15 GG eine Auffassung vertreten hat, die nach Einschätzung des BKR nicht mit der etablierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie in Einklang steht.

„Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist – auch in ihrer sozialen Ausprägung – ein Abwehrrecht gegen staatliche Übergriffe. Sie dient der freien Entfaltung des Einzelnen, nicht einer politischen oder wirtschaftlichen Homogenisierung. Wer Art. 15 GG zur Blaupause für großflächige Kollektivierungsprojekte macht, verlässt den Boden der verfassungsrechtlich normierten Eigentumsordnung.“
— Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, Hamburg, Vorsitzender des BKR

Prof. Kaufhold hat nach übereinstimmenden Berichten das Land Berlin im Rahmen der Debatte um das sog. „Vergesellschaftungsgesetz“ rechtlich beraten. In diesem Kontext vertritt sie offenbar ein Verständnis von Art. 15 GG, das diesen aus einer historischen Ausnahmeregelung zu einem praktisch aktivierbaren Umverteilungsinstrument im sozialen Wohnungsbau erhebt. Aus Sicht des BKR lässt sich dies nicht mit der verfassungsrechtlichen Systematik vereinbaren, nach der Art. 15 GG eine grundlegend andere Struktur als Art. 14 GG aufweist – nämlich als Enteignung sui generis mit konstitutiver Gesetzgebungspflicht und nicht nur kompensatorischer Abgeltung.

„Die geltende Dogmatik verlangt eine strikte Trennung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, klassischen Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 GG und der nur theoretisch möglichen Vergesellschaftung nach Art. 15 GG. Die Konstruktion eines allgemeinen Eingriffsrechts zur Umwandlung privaten Eigentums in Gemeineigentum per Gesetz widerspricht dieser Systematik – und führt zu einer Verschiebung von grundrechtlichen Abwehrrechten hin zu kollektiven Zugriffsbefugnissen des Staates. Das unterhöhlt das Prinzip der normativen Individualität.“
— Rechtsanwalt Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf, stellv. Vorsitzender des BKR

Gerade im Bereich des Eigentumsrechts verlangt das Grundgesetz eine fein abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine hohe Legitimität jeder Einschränkung. Wer hier – wie Prof. Kaufhold – durch ihre wissenschaftliche und gutachterliche Tätigkeit einen weit ausgreifenden Zugriff des Staates auf privates Eigentum befürwortet, setzt ein anderes Verständnis der verfassungsrechtlichen Eigentumsdogmatik voraus, als es das Bundesverfassungsgericht bislang anerkannt hat.

Der BKR sieht darin kein pauschales disqualifizierendes Moment – warnt aber mit Nachdruck davor, eine Verfassungsrichterin zu ernennen, die sich in dieser zentralen Frage nicht erkennbar dem bestehenden Dogmenbestand verpflichtet sieht, sondern diesen in der Tendenz politisch erweitern möchte. Ein solcher Schritt birgt das Risiko, dass das Bundesverfassungsgericht – gerade bei zukünftigen Verfahren zur Eigentumsgarantie – nicht mehr als neutraler Schiedsrichter, sondern als politischer Akteur wahrgenommen wird.

Festtag der Heiligen Birgitta von Schweden (23. Juli)
Ein geistlicher Impuls für den Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

I. Leben und Sterben der Heiligen Birgitta

Die heilige Birgitta von Schweden (1303–1373) war eine der großen Mystikerinnen und Prophetinnen des Mittelalters. Sie wurde in eine adlige schwedische Familie geboren und heiratete bereits in jungen Jahren den adeligen Ulf Gudmarsson. Das Paar hatte acht Kinder, darunter die heilige Katharina von Schweden. Nach einer Pilgerreise nach Santiago de Compostela und dem frühen Tod ihres Mannes zog sich Birgitta nicht etwa aus der Welt zurück, sondern trat mit umso größerem Eifer in den Dienst Gottes und der Kirche.

Sie empfing zahlreiche Visionen, in denen ihr Christus, Maria und Heilige erschienen. Diese Revelationes wurden später schriftlich niedergelegt und fanden weite Verbreitung in der Christenheit. Birgitta wurde zur Mahnerin für Papst, Könige und Geistliche. Unerschrocken rief sie zur Umkehr, zu Gerechtigkeit und zu moralischer Erneuerung auf.

Nach ihrer Übersiedlung nach Rom arbeitete sie bis zu ihrem Tod 1373 unermüdlich für die Reform der Kirche. Ihre letzte Reise führte sie ins Heilige Land. Sie starb in Rom und wurde schließlich in Vadstena in Schweden beigesetzt – im Mutterhaus des von ihr gegründeten Erlöserordens, auch bekannt als Birgittinnenorden.

Papst Bonifatius IX. sprach sie 1391 heilig, und Papst Johannes Paul II. ernannte sie 1999 zur Mitpatronin Europas – neben Edith Stein und Katharina von Siena.

II. Was die Heilige Birgitta heute katholischen Rechtsanwälten zu sagen hat

Die heilige Birgitta war keine Juristin im engeren Sinne, aber eine mutige Stimme für das Recht – im tiefsten christlichen Sinn verstanden. Sie verteidigte die Wahrheit ohne Rücksicht auf politische Macht oder kirchliche Autorität. Für den katholischen Rechtsanwalt von heute kann sie daher dreifache Lehrmeisterin sein:
1. Gewissensbildung
Birgitta hörte nicht einfach auf den Zeitgeist, sondern auf die Stimme des Gewissens – geformt durch Gebet, Schriftlesung und persönliche Umkehr. Auch wir als Juristen sind herausgefordert, unser Urteil nicht nur an Formalien und Interessen, sondern am ethisch Gerechten auszurichten.
2. Mut zur Wahrheit
In einer Zeit der Korruption, der geistlichen Lauheit und politischen Intrige erhob Birgitta ihre Stimme gegen Missstände. Der katholische Rechtsanwalt wird in einer pluralistischen, oft kirchenkritischen Gesellschaft leicht zur Zielscheibe, wenn er seinen Glauben bekennt oder für das Lebensrecht eintritt. Doch Birgittas Beispiel zeigt: Schweigen aus Menschenfurcht ist keine Option.
3. Liebe zur Kirche
Trotz aller Kritik an Missständen blieb Birgitta der Kirche treu. Sie ermahnte nicht aus Zorn, sondern aus brennender Liebe zu Christus. Auch wir sind berufen, nicht nur Mahner, sondern Erneuerer im Geiste des Evangeliums zu sein – besonders dort, wo kirchliches und weltliches Recht sich begegnen.

Birgitta erinnert uns: Gerechtigkeit ohne Barmherzigkeit wird kalt. Barmherzigkeit ohne Gerechtigkeit wird schwach. Der katholische Jurist ist zur inneren Einheit beider Tugenden gerufen – getragen von der Hoffnung auf das kommende Reich Gottes.

III. Psalm und Gebet

Psalm 85 (Auszug)

Ich will hören, was Gott redet:
Frieden verkündet der Herr seinem Volk und seinen Frommen,
sie sollen sich nicht zur Torheit wenden.
Ja, sein Heil ist nahe denen, die ihn fürchten,
damit Herrlichkeit wohne in unserem Land.
Güte und Treue sind einander begegnet,
Gerechtigkeit und Friede haben sich geküsst.
Treue sprosst aus der Erde hervor,
und Gerechtigkeit schaut vom Himmel herab.

Gebet zum Fest der Heiligen Birgitta

Herr Jesus Christus,
Du hast die heilige Birgitta mit himmlischen Offenbarungen beschenkt
und sie zu einer starken Zeugin Deiner Wahrheit gemacht.
Gib uns auf ihre Fürsprache den Mut, in unserem Beruf als Rechtsanwälte
für Recht und Gerechtigkeit einzutreten,
ohne Menschenfurcht und ohne Hochmut.
Schenke uns die Gnade,
aus der Kraft des Evangeliums zu urteilen und zu handeln,
mit einem wachen Gewissen, einem klaren Verstand
und einem Herzen, das von der Liebe zu Dir durchdrungen ist.
Lass uns wie sie demütige Diener Deiner Kirche sein,
bereit, unser Wort zu erheben, wo Unrecht geschieht,
und bereit, zu schweigen, wo das Hören mehr bewirkt als das Reden.
Darum bitten wir Dich,
der Du lebst und herrschst mit dem Vater und dem Heiligen Geist,
Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit.
Amen.

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

BKR tritt für den umfassenden Lebensschutz ein

Pressemitteilung des Bundes katholischer Rechtsanwälte (BKR)

„Die Würde des Menschen ist nicht zurechtstutzbar“ – BKR warnt vor Aushöhlung des Lebensschutzes

Hambur/Düsseldorf, 19. Juli 2025 – Mit großer Sorge beobachtet der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) die aktuellen politischen und akademischen Bestrebungen, den Geltungsbereich der Menschenwürde auf geborene Menschen zu beschränken. Hintergrund ist die Empfehlung einzelner Mitglieder der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes erst ab der Geburt anzuwenden. Der BKR lehnt diese Position mit aller Entschiedenheit ab.

„Wer die Menschenwürde relativiert, relativiert das Menschsein selbst. Sie ist nicht verfügbar, nicht verschiebbar, nicht stückweise zuerkennbar – sondern jedem Menschen von Anfang an geschenkt.“, erklärt Rechtsanwalt Roger Zörb, Vorsitzender des BKR.

Ein solcher Paradigmenwechsel würde den bisherigen Verfassungsgrundlagen frontal widersprechen. Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensschutz (1975, 1993) ist anerkannt, dass der nasciturus – das ungeborene menschliche Leben – Träger von Menschenwürde und Leben ist. Dieser Schutz folgt nicht aus Nützlichkeitserwägungen, sondern aus der unteilbaren Gottebenbildlichkeit jedes Menschen.

„Die Menschenwürde wurzelt nicht im Willen des Gesetzgebers, sondern im Willen Gottes. Sie beginnt nicht mit der Geburt und endet nicht mit dem Koma – sie ist Ausdruck der unverfügbaren Einmaligkeit jedes Menschen. Eine Verfassung, die dies vergisst, vergisst sich selbst.“, so Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR.

Der BKR weist darauf hin, dass eine solche Verengung des Würdebegriffs den innersten Kern des Grundgesetzes – die Achtung vor dem Menschen als Person – zerstören würde. Wo der Lebensschutz zur politischen Verhandlungsmasse wird, gerät die offene Gesellschaft in eine ethische Schieflage.

Der Bund katholischer Rechtsanwälte fordert daher:
• Eine klare Rückbesinnung auf die Unverfügbarkeit der Menschenwürde,
• die Beibehaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes auch im Strafrecht, und
• eine Absage an jegliche anthropologische Relativierung des Menschseins.

„Wenn der Gesetzgeber beginnt zu entscheiden, ab wann ein Mensch Mensch ist, dann hat er das Menschsein bereits verloren.“, so Zörb.

Der BKR ruft die Öffentlichkeit, die politischen Entscheidungsträger und die juristische Fachwelt dazu auf, sich dem „Zurechtstutzen“ der Würde entgegenzustellen. Denn: Wo der erste Mensch seine Würde verliert, verlieren wir sie alle.

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