Pressemitteilung zum Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes


Zum von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit dem Ziel des zum Verbots von Versammlungen vor Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und Beratungsstellen erklärt der Vorstand des BKR:

Der Beschluss des Kabinetts, Gebetswachen vor Beratungsstellen zu verbieten, ist ein massiver Eingriff in die Rechte auf Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Ein stilles Gebet kann nicht Hass und Hetze sein, sondern ist ein letzter Versuch, die oft verzweifelten Frauen in ihrer Notlage sowie ihre ungeborenen Kinder durch Gebete zu begleiten. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass im Gesetzentwurf das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nur bzgl. Art. 8 GG, nicht jedoch bzgl. Art. 4 GG und Art. 5 GG beachtet wird.


Die Politik betont immer wieder, dass Versammlungs- und Meinungsfreiheit hohe Güter seien und es keinen Schutz vor Konfrontation mit unliebsamen Meinungen geben könne. Wer wegen einiger Gebetswachen ein solches Gesetz auf den Weg bringt, offenbart sein mangelndes Demokratieverständnis und seinen Willen, missliebige Meinungen und Personen durch den Entzug der Grundrechte zum Schweigen zu bringen. „Gewaltloser und stiller Protest im Gebet muss in unserem Rechtsstaat zulässig sein“, so der BKR-Vorsitzende Roger Zörb aus Hamburg.

Der BKR tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob vor oder nach der Geburt, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung.

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