Mariä Himmelfahrt – Vom Recht, das den Menschen aufrichtet

Eine Betrachtung zum Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel

Am 15. August feiert die Kirche das Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel. Sie bekennt, dass Maria nach Vollendung ihres irdischen Lebens „mit Leib und Seele in die himmlische Herrlichkeit aufgenommen“ wurde. Papst Pius XII. hat diesen Glauben der Kirche 1950 feierlich als Dogma definiert. (VatiKan⁠)

Für katholische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mag sich zunächst die Frage stellen: Was hat ein solches Fest mit unserem heutigen beruflichen Alltag zu tun? Mit Akten und Schriftsätzen, mit Verträgen und Verhandlungen, mit Gerichten, Behörden und Mandanten, mit wirtschaftlichen Interessen, Macht, Konflikt und Verantwortung?

Vielleicht mehr, als es auf den ersten Blick scheint.

Maria macht sich auf den Weg

Das Evangelium des heutigen Hochfestes berichtet zunächst von einer Bewegung: Maria „machte sich auf den Weg und eilte“ zu Elisabet. Es ist die Begegnung zweier Frauen, und aus ihr erwächst einer der großen Texte des Christentums: das Magnificat (Lk 1,39–56). (schott.erzabtei-beuron.de⁠)

Maria bleibt nach der Verkündigung nicht bei sich selbst. Sie trägt das, was ihr anvertraut wurde, zum anderen Menschen. Ihre Erwählung führt nicht zur Selbstbezogenheit, sondern zum Dienst.

Auch darin liegt ein erster Impuls für unseren Beruf. Der Rechtsanwalt verfügt über Wissen, Sprache, Zugang zu Institutionen und die Fähigkeit, Interessen in rechtlich wirksame Formen zu übersetzen. Das sind Privilegien. Aber christlich verstanden sind Privilegien niemals nur Besitz. Sie begründen Verantwortung.

Anwaltschaft ist deshalb mehr als die technisch perfekte Anwendung von Normen. Sie ist Dienst am Menschen – gerade dort, wo dieser seine Rechte nicht selbst durchsetzen kann, wo er einer stärkeren Partei gegenübersteht, wo Macht asymmetrisch verteilt ist oder wo ein Konflikt den Blick auf die Würde des anderen verstellt.

Das Magnificat – ein Lied über Macht und Gerechtigkeit

Dann stimmt Maria ihren Lobgesang an:

„Meine Seele preist die Größe des Herrn.“

Und wenig später folgen jene Worte, die bis heute nichts von ihrer Sprengkraft verloren haben:

„Er stürzt die Mächtigen vom Thron und erhöht die Niedrigen.“

Das Magnificat ist keineswegs nur ein stilles, frommes Mariengebet. Der Katechismus bezeichnet es als das Lied Mariens und der Kirche, als Dankgesang der Armen, deren Hoffnung sich in der Erfüllung der göttlichen Verheißungen bestätigt. (VatiKan⁠)

Es spricht von Macht und Ohnmacht, Hochmut und Demut, Hunger und Sättigung, Herrschaft und Barmherzigkeit.

Damit berührt es Grundfragen des Rechts.

Denn Recht hat immer auch mit Macht zu tun. Es kann Macht begrenzen oder Macht absichern. Es kann den Schwachen schützen oder zum Instrument des Stärkeren werden. Es kann Gerechtigkeit ermöglichen – und es kann, formal vollkommen korrekt, hinter seinem eigenen Anspruch zurückbleiben.

Das Magnificat erinnert uns daran, dass für den Christen Recht und Gerechtigkeit nicht identisch sind. Das positive Recht ist unverzichtbar. Gerade wir Juristen wissen um den Wert verlässlicher Verfahren, klarer Zuständigkeiten und vorhersehbarer Entscheidungen. Aber wir wissen ebenso: Eine Rechtsordnung gewinnt ihre letzte Legitimation nicht allein daraus, dass ihre Regeln ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Über dem Recht steht die unverfügbare Würde des Menschen.

Für katholische Rechtsanwälte bedeutet das nicht, sich über das Gesetz zu erheben. Im Gegenteil: Es bedeutet, das Recht besonders ernst zu nehmen – gerade als Instrument zum Schutz der Freiheit und Würde jedes Menschen.

„Er erhöht die Niedrigen“

Vielleicht ist dies der juristisch eindringlichste Satz des Magnificat.

Der Rechtsstaat lebt davon, dass auch derjenige gehört wird, der keine gesellschaftliche Macht besitzt. Dass der Einzelne dem Staat entgegentreten kann. Dass wirtschaftliche Stärke nicht automatisch rechtliche Überlegenheit bedeutet. Dass Minderheiten geschützt werden. Dass jedem Menschen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zukommt.

In dieser Perspektive bekommt anwaltliche Tätigkeit eine besondere Würde.

Wir vertreten nicht deshalb Menschen, weil sie immer recht haben. Wir vertreten sie, weil jeder Mensch ein Recht darauf hat, dass seine Sache gehört, sein Standpunkt geprüft und seine Würde respektiert wird.

Gerade darin kann anwaltliche Arbeit sehr konkret Dienst an dem sein, was Maria besingt: den Niedrigen aufzurichten und Macht an Recht zu binden.

Mariä Himmelfahrt relativiert auch unseren eigenen Erfolg

Das heutige Fest richtet den Blick aber noch weiter.

Maria wird mit Leib und Seele in die Herrlichkeit Gottes aufgenommen. Die Kirche sieht darin ein Zeichen der Hoffnung und des Trostes: An Maria wird sichtbar, welches Ziel Gott dem Menschen zugedacht hat. (schott.erzabtei-beuron.de⁠)

Damit relativiert dieses Fest auch vieles, was in unserem Berufsleben so wichtig erscheinen kann.

Mandate.
Umsätze.
Positionen.
Titel.
Einfluss.
Erfolge und Niederlagen.

All das hat seine Bedeutung. Aber nichts davon ist das Letzte.

Gerade ein Beruf, der stark von Wettbewerb, Argumentation und persönlicher Durchsetzungskraft geprägt ist, braucht diese Erinnerung. Christliche Demut bedeutet dabei keineswegs berufliche Anspruchslosigkeit. Wir sollen gute Juristen sein. Wir dürfen erfolgreich sein. Wir dürfen Verantwortung übernehmen und Einfluss ausüben.

Aber wir sollten wissen, wem wir unseren Erfolg verdanken und welchem Zweck unsere Fähigkeiten dienen sollen.

Maria sagt nicht: Seht, was ich erreicht habe.

Sie sagt:

„Der Mächtige hat Großes an mir getan.“

Das ist vielleicht eine der anspruchsvollsten christlichen Haltungen überhaupt: das eigene Können ernst zu nehmen, ohne sich selbst zum Mittelpunkt zu machen.

„Segne du, Maria, segne all mein Denken, segne all mein Tun“

Dazu passt in besonderer Weise das alte Marienlied „Segne du, Maria“, das viele von uns seit Kindheitstagen kennen.

Eine Zeile berührt gerade mit Blick auf unseren Beruf:

„Segne all mein Denken,
segne all mein Tun.“

Was könnte ein katholischer Jurist am Beginn eines Arbeitstages eigentlich Besseres erbitten?

Segne mein Denken – damit juristische Klugheit nicht zur bloßen Cleverness wird.

Segne mein Tun – damit aus fachlicher Erkenntnis verantwortliches Handeln erwächst.

Segne meine Worte – damit Entschiedenheit nicht in Verletzung umschlägt.

Segne meine Entscheidungen – gerade dort, wo Recht, wirtschaftliches Interesse und Gewissen miteinander ringen.

Und das Lied geht weiter:

„Lass in deinem Segen
Tag und Nacht mich ruhn.“

Vielleicht liegt darin eine weitere Botschaft für einen Berufsstand, in dem Leistung, Erreichbarkeit und Verantwortung immer mehr Raum beanspruchen: Wir müssen nicht alles selbst tragen.

Am Ende unseres beruflichen Tages dürfen wir abgeben.

Hoffnung über das Recht hinaus

Die letzte Strophe des Liedes führt schließlich genau zum Geheimnis des heutigen Festes:

„Bleib im Tod und Leben
unser Segen du!“

Das Recht kann vieles ordnen. Es kann Interessen ausgleichen, Freiheit schützen, Schuld feststellen, Schaden ersetzen und Frieden stiften.

Aber an einer Grenze endet jede Rechtsordnung: am Tod.

Mariä Himmelfahrt verkündet, dass dort nicht alles endet.

Der Mensch ist zu mehr bestimmt als zu dem, was sich in Ansprüchen, Rechten, Vermögen oder Lebensleistungen bemessen lässt. Seine endgültige Bestimmung liegt bei Gott.

Das ist keine Flucht aus der Welt. Im Gegenteil. Gerade wer weiß, dass menschliche Macht und menschliches Urteil nicht das letzte Wort haben, kann sich in dieser Welt umso freier für Recht und Gerechtigkeit einsetzen.

Das Magnificat gibt uns dafür den Maßstab:

Nicht Macht hat das letzte Wort.
Nicht Reichtum hat das letzte Wort.
Nicht gesellschaftlicher Rang hat das letzte Wort.

Gottes Barmherzigkeit hat das letzte Wort.

Das Hochfest Mariä Himmelfahrt lädt uns katholische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte deshalb ein, unseren Beruf immer wieder aus dieser Perspektive zu betrachten: fachlich exzellent, dem Recht verpflichtet, der Gerechtigkeit dienend, dem Menschen zugewandt – und im Bewusstsein, dass über allem menschlichen Recht eine größere Gerechtigkeit steht.

Und vielleicht dürfen wir heute ganz schlicht mit dem alten Lied beten:

Segne du, Maria,
segne all mein Denken,
segne all mein Tun.

Einen gesegneten Festtag Mariä Himmelfahrt!

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)


Debatte um Leihmutterschaft muss die Würde des Kindes und der Frau in den Mittelpunkt stellen

PRESSEMITTEILUNG

BKR: Debatte um Leihmutterschaft muss die Würde des Kindes und der Frau in den Mittelpunkt stellen.

Juli 2026 – Anlässlich der aktuellen öffentlichen Diskussion um die Elternschaft des Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jens Spahn und seines Ehemannes Daniel Funke sowie die damit verbundenen Fragen zur Leihmutterschaft mahnt der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) zu einer sachlichen, rechtlich fundierten und am Schutz der Menschenwürde orientierten Debatte.

„Das persönliche Glück über die Geburt eines Kindes verdient Respekt. Zugleich wirft die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft grundlegende rechtliche und ethische Fragen auf, denen sich eine Gesellschaft nicht entziehen darf“, erklären Roger Zörb, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, und Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt in Düsseldorf, für den Bund Katholischer Rechtsanwälte.

Aus Sicht des BKR darf die Diskussion dabei weder auf die sexuelle Orientierung der Wunscheltern verengt noch als parteipolitische Auseinandersetzung geführt werden. Im Mittelpunkt müssen vielmehr das Wohl des Kindes, die Würde und Selbstbestimmung der austragenden Frau sowie die grundlegende Frage stehen, ob und in welchem Umfang Schwangerschaft und Elternschaft Gegenstand vertraglicher und insbesondere kommerzieller Vereinbarungen sein dürfen.

Das deutsche Recht setzt der Leihmutterschaft bewusst enge Grenzen. Die zunehmende Inanspruchnahme entsprechender Möglichkeiten im Ausland stellt die deutsche Rechtsordnung jedoch vor schwierige Fragen des Abstammungs- und Familienrechts sowie des Internationalen Privatrechts.

„Wenn in Deutschland geltende Schutzvorschriften durch die Inanspruchnahme von Leihmutterschaften im Ausland faktisch umgangen werden können, entsteht ein rechtliches und ethisches Spannungsverhältnis, auf das der Gesetzgeber Antworten finden muss“, betonen Zörb und Otto. „Der verständliche Wunsch nach einem Kind darf nicht dazu führen, dass Schwangerschaft und Geburt kommerzialisiert und Frauen zum Gegenstand reproduktionsmedizinischer Vertragsmodelle werden. Ein Recht auf ein Kind kennt unsere Rechtsordnung nicht.“

Der BKR spricht sich deshalb für eine breite gesellschaftliche und parlamentarische Debatte über den Umgang mit grenzüberschreitender Leihmutterschaft aus. Ausgangspunkt müssen die Menschenwürde, das Kindeswohl und der Schutz der austragenden Frau sein. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Gefahr zu richten, dass wirtschaftliche oder soziale Notlagen von Frauen für kommerzielle Leihmutterschaftsmodelle ausgenutzt werden.

Zugleich stellt der BKR klar: Unabhängig von der rechtlichen und ethischen Bewertung der Leihmutterschaft darf ein geborenes Kind keinerlei Nachteile aufgrund der Umstände seiner Entstehung erfahren. Das Kindeswohl und die verlässliche rechtliche Absicherung des Kindes müssen uneingeschränkt gewährleistet sein.

Für den Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Roger Zörb
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto
Rechtsanwalt, Düsseldorf

Betrachtung des BKR zum Festtag des Heiligen Apostel Thomas

 Betrachtung zum Fest des heiligen Thomas

3. Juli 2026

Der heilige Thomas ist uns oft als der „zweifelnde Thomas“ gegenwärtig. Doch diese Bezeichnung greift zu kurz. Thomas ist nicht der Zyniker, der nicht glauben will. Er ist der Jünger, der nicht mit einer bloßen Behauptung leben kann. Er will sehen, prüfen, berühren. Er will wissen, ob die Botschaft von der Auferstehung trägt.

Gerade deshalb hat Thomas uns Rechtsanwälten auch heute viel zu sagen.

Unser Beruf lebt vom Zweifel: Wir prüfen Sachverhalte, wägen Beweise, unterscheiden Behauptung und Nachweis, prüfen Interessen, Risiken und Rechtsfolgen. Der Zweifel ist dabei nicht Feind der Wahrheit, sondern ein Dienst an ihr. Thomas zeigt: Ein ehrlicher Zweifel kann zum Glauben führen, wenn er sich der Wahrheit nicht verschließt. Er bleibt bei den Jüngern. Er verlässt die Gemeinschaft nicht. Er wartet, ringt, fragt — und erkennt schließlich Christus.

Im Evangelium heißt es:

„Thomas antwortete und sagte zu ihm: Mein Herr und mein Gott!“
Joh 20,28

Für katholische Rechtsanwälte liegt darin eine ernste Mahnung. Wir dürfen nicht nur Techniker des Rechts sein. Wir sind berufen, mit geschärftem Verstand und gebildetem Gewissen zu handeln. Wir vertreten Mandanten, aber wir dienen nicht der bloßen Durchsetzung um jeden Preis. Wir arbeiten mit Akten, Verträgen, Schriftsätzen und Argumenten — aber dahinter stehen Menschen mit Wunden, Schuld, Angst, Verantwortung und Hoffnung.

Thomas erkennt den Auferstandenen an seinen Wunden. Auch wir sollten in unserem Beruf lernen, die Wunden zu sehen: die Wunde des ungerecht Behandelten, die Wunde des Schuldigen, der dennoch Würde behält, die Wunde des Gegners, der nicht bloß Gegner ist, die Wunde der Gesellschaft, wenn Recht zur bloßen Machttechnik wird.

Der heilige Thomas kann uns erwirken: Wahrhaftigkeit im Denken, Mut im Fragen, Klarheit im Urteil, Demut vor der Wirklichkeit und Treue zu Christus auch dort, wo Glaube und Beruf unter Spannung geraten. Er erinnert uns daran, dass katholisches Rechtsanwaltsein nicht bedeutet, weniger scharf zu prüfen. Es bedeutet, tiefer zu prüfen: nicht nur nach Erfolgsaussichten, sondern auch nach Gerechtigkeit; nicht nur nach Durchsetzbarkeit, sondern auch nach Verantwortung; nicht nur nach dem rechtlich Möglichen, sondern auch nach dem sittlich Vertretbaren.

Thomas führt uns vom Zweifel zum Bekenntnis. Vielleicht ist das auch die tägliche Bewegung unseres Berufes: vom ungeklärten Sachverhalt zur Wahrheit, vom Konflikt zur Ordnung, vom Streit zur Gerechtigkeit — und im Letzten vom eigenen Können hin zu Christus: „Mein Herr und mein Gott.“

Gebet

Heiliger Apostel Thomas,
du hast gezweifelt und doch gesucht,
du hast gefragt und doch nicht aufgegeben,
du hast die Wunden Christi gesehen
und in ihnen den Herrn erkannt.

Bitte für uns Rechtsanwälte,
dass unser Verstand klar,
unser Gewissen wach
und unser Wort wahrhaftig bleibe.

Erwirke uns Mut zur Wahrheit,
Maß im Streit,
Barmherzigkeit gegenüber den Verwundeten
und Demut vor Gott,
dem letzten Richter über Recht und Unrecht.

Herr Jesus Christus,
lass uns in jedem Mandat
nicht nur den Fall,
sondern den Menschen sehen.
Führe unseren Zweifel zur Erkenntnis
und unsere Arbeit in den Dienst der Gerechtigkeit.

Mein Herr und mein Gott.
Amen.

Einheit der Kirche ist kein Dispositionsgut

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

BKR zu den angekündigten Bischofsweihen der Piusbruderschaft: Einheit der Kirche ist kein Dispositionsgut

Hamburg/Düsseldorf, 30. Juni 2026. Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) sieht in den für den 1. Juli 2026 angekündigten Bischofsweihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne päpstliches Mandat einen erneuten schwerwiegenden Angriff auf die sichtbare Einheit der katholischen Kirche.

Der BKR weist darauf hin, dass es bei der Auseinandersetzung nicht um eine bloße liturgische Geschmacksfrage geht. Die katholische Tradition ist nicht von der kirchlichen Communio zu trennen. Wer sich auf Tradition beruft, sich zugleich aber der rechtmäßigen Autorität des Papstes in einer für die apostolische Sukzession zentralen Frage entzieht, stellt die eigene Berufung auf katholische Kontinuität selbst in Frage.

Roger Zörb, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg sowie Vorsitzender des BKR, erklärt:

„Die Einheit mit dem Nachfolger Petri ist kein äußerliches Ordnungselement, das man bei Bedarf suspendieren kann. Sie gehört zur Verfassung der katholischen Kirche. Eine Bischofsweihe gegen den erklärten Willen des Papstes ist daher kein Zeichen besonderer Treue zur Tradition, sondern ein Akt des Ungehorsams mit erheblicher geistlicher und kirchenrechtlicher Tragweite.“

Der BKR betont, dass kirchliches Recht nicht bloßer Formalismus ist. Es schützt die sakramentale Ordnung, die Einheit der Kirche und die Verlässlichkeit kirchlicher Vollmacht. Gerade bei der Weihe von Bischöfen zeigt sich, dass Recht und Communio in der Kirche untrennbar miteinander verbunden sind.

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt in Düsseldorf und stellvertretender Vorsitzender des BKR, ergänzt:

„Das Kirchenrecht ist hier nicht eine lästige Schranke, sondern Ausdruck der sakramentalen und hierarchischen Ordnung der Kirche. Wer Bischöfe ohne päpstliches Mandat weiht oder sich weihen lässt, setzt nicht lediglich ein verwaltungsrechtlich unerlaubtes Zeichen. Er greift in die sichtbare Einheit der Kirche ein. Ein wiederholter schismatischer Akt darf deshalb nicht verharmlost werden.“

Der BKR sieht mit Sorge, dass der Konflikt um die Piusbruderschaft immer wieder als Auseinandersetzung zwischen ‚Tradition‘ und ‚Moderne‘ missverstanden wird. Diese Gegenüberstellung greift zu kurz. Die Frage ist nicht, ob Katholiken liturgische Traditionen schätzen dürfen. Die Frage ist, ob eine Gemeinschaft, die sich katholisch nennt, bereit ist, die Grundordnung der Kirche anzuerkennen.

„Tradition ohne Gehorsam gegenüber der rechtmäßigen kirchlichen Autorität wird zur Selbstbehauptung“, so Roger Zörb. „Die Kirche braucht keine parallelen Strukturen, sondern Umkehr, Einheit und Treue.“

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto erklärt weiter:

„Gerade Katholiken, die sich der Tradition verpflichtet wissen, sollten ein besonderes Gespür dafür haben, dass die Kirche nicht aus privaten Deutungsansprüchen lebt. Katholizität bedeutet nicht die Bewahrung einzelner Formen gegen die Kirche, sondern die Bewahrung des Glaubens in der Kirche.“

Der BKR fordert die Verantwortlichen der Priesterbruderschaft St. Pius X. auf, von den angekündigten Bischofsweihen Abstand zu nehmen und den Weg der Rückkehr in die volle kirchliche Gemeinschaft zu suchen. Zugleich ruft der BKR dazu auf, für die Einheit der Kirche, für den Heiligen Vater und für alle Gläubigen zu beten, die durch Spaltungen verunsichert werden.

BKR zu Gast in der Deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl

PRESSEMITTEILUNG

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) zu Gast an der Deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl: Einblicke in die internationale Diplomatie und das diplomatische Wirken der Bundesrepublik

Rom / Düsseldorf / Hamburg, Juni 2026.

Im Rahmen einer diesjährigen Wallfahrt nach Rom nutzte der geschäftsführende Vorstand des Bundes katholischer Rechtsanwälte (BKR) die Gelegenheit, sich vor Ort über die diplomatische Arbeit der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl zu informieren. Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, sowie sein Stellvertreter, der Düsseldorfer Rechtsanwalt Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, wurden zu diesem Anlass in der Botschaft empfangen.Die hochrangige Delegation wurde in der Vertretung von Monsignore Lahl begrüßt. In einem ausführlichen und inspirierenden Gespräch gab Monsignore Lahl den Vertretern des BKR tiefe Einblicke in die tägliche Arbeitsweise und die Kernfunktionen der Deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl. Hierbei wurde besonders hervorgehoben, dass die vatikanische Diplomatie, ebenso wie die diplomatischen Vertretungen Deutschlands, weit über rein politische oder bilaterale Fragen hinausgeht.Die Botschaft fungiert als ein entscheidendes Scharnier zwischen dem Völkerrechtssubjekt Heiliger Stuhl und der Bundesrepublik Deutschland. Monsignore Lahl erläuterte anschaulich, wie die diplomatischen Akteure die Entwicklungen in der Weltkirche beobachten, gesellschaftspolitische Strömungen analysieren und als Brücke für den interkulturellen und interreligiösen Dialog dienen. Gerade für Juristen, die sich im Berufsalltag intensiv mit Grundsatzfragen des Staatskirchenrechts, der Religionsfreiheit und den rechtlichen Rahmenbedingungen der Kirche in Deutschland befassen, boten diese Ausführungen eine wertvolle juristisch-diplomatische Perspektive.„Der Besuch an diesem besonderen historischen Ort hat uns einmal mehr vor Augen geführt, wie wichtig das Fundament unserer demokratischen und rechtsstaatlichen Werte im internationalen Kontext ist. Der Austausch hat gezeigt, dass die deutsche Vertretung am Heiligen Stuhl unverzichtbare Arbeit für den Wertekonsens in Europa leistet“, betonte der BKR-Vorsitzende Roger Zörb anlässlich des Besuchs.Roger Zörb ergänzte weiter: „Besonders im Bereich des Arbeitsrechts und der kirchlichen Dienstgemeinschaft ist der Blick auf die globalen Strukturen des Vatikans bereichernd. Die Balance zwischen kirchlicher Eigenart und modernen rechtsstaatlichen Ansprüchen erfordert stets einen wachsamen und fundierten Dialog, den wir als Verband aktiv mitgestalten.“Auch der stellvertretende Vorsitzende, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, unterstrich die Bedeutung dieser Begegnung für den Verband: „Es war außerordentlich spannend zu erleben, wie sich die theologische Dimension der Weltkirche und die praktischen Erfordernisse der internationalen Diplomatie in der Botschaftsarbeit vereinen. Wir danken Monsignore Lahl für die fundierten und präzisen Einblicke.“Prof. Dr. Sven-Joachim Otto fügte hinzu: „Als Rechtsanwälte tragen wir eine Mitverantwortung dafür, das christliche Menschenbild in der Rechtsordnung lebendig zu halten. Zu sehen, mit welcher Professionalität und diplomatischem Fingerspitzengefühl die Deutsche Botschaft hier in Rom diese Werte auf völkerrechtlicher Ebene vertritt, bestärkt uns nachhaltig in unserer täglichen Verbandsarbeit.“Die Studienreise nach Rom, die den Teilnehmern neben den spirituellen Momenten auch diese hochkarätigen juristischen und diplomatischen Begegnungen ermöglichte, stärkte den Zusammenhalt sowie den interdisziplinären Austausch innerhalb des Verbandes. Der BKR wird die gewonnenen Impulse in seine weitere verbandspolitische Arbeit im Inland einfließen lassen.


Informationen zum Verband:
Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) vertritt die Interessen katholischer Juristinnen und Juristen in Deutschland. Der Verband setzt sich aktiv für den Schutz von Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und ethische Grundsätze in der Rechtsprechung ein.

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