BKR freut sich über den neuen päpstlichen Nuntius in Berlin

Pressemitteilung

BKR begrüßt Ernennung von Erzbischof Dr. Hubertus Matheus Maria van Megen zum Apostolischen Nuntius in Deutschland

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Ernennung von Erzbischof Dr. Hubertus Matheus Maria van Megen zum neuen Apostolischen Nuntius in der Bundesrepublik Deutschland. Zugleich würdigt der BKR den langjährigen Dienst seines Vorgängers, Erzbischof Dr. Nikola Eterović, dessen Rücktrittsgesuch nach mehr als zwölfjähriger Tätigkeit angenommen worden ist. 

Der bisherige Nuntius Erzbischof Dr. Nikola Eterović hat die Kirche in Deutschland über viele Jahre hinweg mit großer Kontinuität, diplomatischer Erfahrung und persönlicher Präsenz begleitet. In seine Amtszeit fielen unter anderem zahlreiche Bischofsernennungen sowie die Begleitung wichtiger Entwicklungen im Verhältnis von Kirche und Staat. Die Deutsche Bischofskonferenz hat zudem hervorgehoben, dass er die Nuntiatur zu einem Ort der Begegnung gemacht und mit seiner diskreten vatikanischen Diplomatie zur Stabilisierung des Staat-Kirche-Verhältnisses beigetragen habe. 

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, Hamburg, erklärte:

„Der Bund katholischer Rechtsanwälte dankt Erzbischof Dr. Nikola Eterović für seinen treuen und verdienstvollen Dienst in Deutschland. Er hat in einer kirchlich wie gesellschaftlich anspruchsvollen Zeit das Amt des Apostolischen Nuntius mit großer Klugheit, Verlässlichkeit und persönlicher Würde ausgeübt. Sein Wirken war geprägt von diplomatischer Umsicht, geistlicher Ernsthaftigkeit und einer bemerkenswerten Bereitschaft zum Gespräch. Dafür gebührt ihm unser aufrichtiger Dank.“

Mit Blick auf den neuen Nuntius erklärte Zörb weiter:

„Die Ernennung von Erzbischof Dr. Hubertus Matheus Maria van Megen ist ein sehr erfreuliches Zeichen. Seine langjährige Erfahrung im diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhls, auch in internationalen Krisenregionen, lässt erwarten, dass er das verantwortungsvolle Amt in Deutschland mit großer Sachkunde, pastoraler Sensibilität und kirchlicher Klarheit ausüben wird. Wir heißen ihn herzlich willkommen und freuen uns auf eine vertrauensvolle und hervorragende Zusammenarbeit.“ 

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Professor Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, ergänzte:

„Der Apostolische Nuntius ist weit mehr als nur diplomatischer Repräsentant des Heiligen Stuhls. Er ist auch ein wichtiger Brückenbauer zwischen Rom, der Kirche in Deutschland und dem staatlichen Gemeinwesen. Erzbischof Dr. Nikola Eterović hat diese Aufgabe in herausragender Weise erfüllt. Er hat das kirchliche und gesellschaftliche Leben in unserem Land mit Aufmerksamkeit, Klarheit und großer Erfahrung begleitet.“

Professor Dr. Otto führte weiter aus:

„Dass nun mit Erzbischof Dr. Hubertus Matheus Maria van Megen ein international erfahrener und in schwierigen Kontexten bewährter Diplomat nach Deutschland entsandt wird, verdient hohe Anerkennung. Der BKR verbindet mit seiner Ernennung die Erwartung und die Hoffnung auf eine ebenso gute, offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit, wie wir sie mit seinem Vorgänger schätzen durften. Wir freuen uns darauf, diesen Weg im Geist gegenseitigen Respekts und gemeinsamer Verantwortung fortzusetzen.“ 

Der neue Nuntius, Erzbischof Dr. Hubertus Matheus Maria van Megen, wurde 1961 in den Niederlanden geboren, 1987 zum Priester geweiht und trat 1994 in den diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhls ein. Seit 2014 war er als Nuntius im Sudan und in Eritrea tätig, seit 2019 zudem in Kenia und im Südsudan sowie als Ständiger Beobachter des Heiligen Stuhls bei UN-Organisationen in Nairobi. 

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)


BKR begrüßt die Ernennung von Heiner Wilmer als Bischof von Münster

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Die Ernennung von Dr. Heiner Wilmer SCJ zum neuen Bischof des Bistums Münster stellt einen kirchenpolitisch wie gesellschaftlich bedeutsamen Schritt dar. Nach einer längeren Phase der Vakanz erhält eines der größten und prägenden Bistümer in Deutschland damit wieder eine klare geistliche und organisatorische Leitung. Die Entscheidung des Heiligen Vaters erfolgt in einer Zeit tiefgreifender Umbrüche innerhalb der katholischen Kirche in Deutschland, die von strukturellen Reformdiskussionen, Vertrauensfragen und einer zunehmenden Pluralisierung gesellschaftlicher Wertvorstellungen geprägt ist.

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Ernennung ausdrücklich und sieht in ihr ein wichtiges Signal für Stabilität und Orientierung. Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, erklärt hierzu, dass mit Dr. Wilmer eine Persönlichkeit in das Amt berufen werde, die über internationale Erfahrung, geistliche Tiefe und zugleich eine ausgeprägte Sensibilität für gesellschaftliche Entwicklungen verfüge. Gerade in der aktuellen Situation sei es von zentraler Bedeutung, dass kirchliche Leitung sowohl dialogfähig als auch normativ verlässlich agiere. Kirche dürfe sich weder in eine bloße Anpassungslogik begeben noch den Anschluss an die Lebenswirklichkeit der Menschen verlieren.

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, hebt hervor, dass die Wahl auf einen Bischof gefallen sei, der in unterschiedlichen Leitungsfunktionen seine Fähigkeit unter Beweis gestellt habe, komplexe Organisationen zu führen und zugleich geistliche Orientierung zu vermitteln. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Reformprozesse innerhalb der Kirche von erheblicher Bedeutung. Die anstehenden Fragen – etwa zur innerkirchlichen Governance, zur Rolle kirchlicher Institutionen im Sozialstaat sowie zur Ausgestaltung kirchlichen Arbeitsrechts – verlangten nach einer Führungspersönlichkeit, die sowohl rechtliche als auch theologische Dimensionen sicher zu verbinden wisse.

Aus Sicht des BKR kommt der Leitung des Bistums Münster auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil dieses Bistum traditionell eine starke Ausstrahlung in gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Bereiche hinein entfaltet. Die Kirche stehe hier in besonderer Weise im Spannungsfeld zwischen ihrem Sendungsauftrag und den Erwartungen einer säkularisierten Gesellschaft. Der BKR sieht es als zentrale Aufgabe des neuen Bischofs, dieses Spannungsverhältnis konstruktiv zu gestalten und die Rolle der Kirche als verlässlicher gesellschaftlicher Akteur zu stärken.

Zugleich weist der BKR darauf hin, dass die kirchliche Erneuerung nicht allein durch strukturelle Reformen erreicht werden könne. Vielmehr bedürfe es einer Rückbesinnung auf die geistlichen Grundlagen kirchlichen Handelns. Rechtliche und organisatorische Anpassungen könnten nur dann nachhaltig wirken, wenn sie in ein tragfähiges theologisches Fundament eingebettet seien. In diesem Zusammenhang komme dem Bischof eine Schlüsselrolle zu, da er nicht nur als Verwaltungsleiter, sondern vor allem als geistlicher Hirte berufen sei.

Der BKR verbindet mit der Ernennung von Dr. Wilmer die Erwartung, dass es gelingt, die notwendige Balance zwischen Kontinuität und Erneuerung zu wahren. Dies betreffe insbesondere die Frage, wie kirchliche Normen in einer sich wandelnden Gesellschaft vermittelt und angewendet werden. Eine glaubwürdige Kirche zeichne sich dadurch aus, dass sie ihre Positionen klar vertrete, zugleich aber den Dialog mit anderen gesellschaftlichen Kräften suche und fördere.

Abschließend unterstreicht der BKR seine Bereitschaft, die Entwicklung im Bistum Münster weiterhin konstruktiv zu begleiten und sich mit seiner rechtlichen Expertise in die anstehenden Diskussionen einzubringen. Die Verbindung von kirchlicher Lehre, rechtlicher Ordnung und gesellschaftlicher Verantwortung bleibe auch künftig ein zentrales Anliegen des Verbandes.

Stellungnahme des BKR zum NIPT

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt den im Deutschen Bundestag eingebrachten fraktionsübergreifenden Antrag zur Einführung eines Monitorings der Folgen der Kassenzulassung nichtinvasiver Pränataltests (NIPT). Der Antrag greift eine Entwicklung auf, die aus rechtlicher wie ethischer Perspektive seit längerem Anlass zu erheblicher Sorge gibt. Die zunehmende Etablierung dieser Tests als faktisches Screening auf Trisomien wirft grundlegende Fragen nach dem Schutz ungeborenen Lebens, der Reichweite staatlicher Schutzpflichten und dem gesellschaftlichen Umgang mit Behinderung auf.

Nach Auffassung des BKR berührt die Praxis der pränatalen Diagnostik in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung zentrale Gewährleistungen des Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürdegarantie sowie das Recht auf Leben. Hinzu tritt das verfassungsrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Wo diagnostische Verfahren nicht mehr allein der medizinischen Aufklärung im Einzelfall dienen, sondern strukturell in Richtung einer vorgeburtlichen Selektion wirken können, ist der Gesetzgeber gehalten, die tatsächlichen Folgen dieser Entwicklung sorgfältig zu erfassen und rechtlich einzuhegen.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb aus Hamburg, betont: „Die Einführung eines systematischen Monitorings ist rechtspolitisch zwingend. Medizinischer Fortschritt entbindet den Staat nicht von seiner Pflicht, die Würde jedes menschlichen Lebens zu schützen. Wenn sich diagnostische Verfahren faktisch zu Instrumenten der Selektion entwickeln, muss der Gesetzgeber gegensteuern und die tatsächlichen Auswirkungen transparent machen.“

Besondere Bedeutung kommt aus Sicht des BKR der Ausgestaltung der ärztlichen Beratung zu. Diese muss ergebnisoffen, nicht-direktiv und frei von strukturellem Erwartungsdruck erfolgen. Die gegenwärtige Praxis lässt jedoch erkennen, dass werdende Eltern nicht selten in ein Umfeld geraten, in dem diagnostische Möglichkeiten als faktischer Standard erscheinen. Dies kann zu einer schleichenden Verschiebung der Entscheidungsfreiheit führen, die rechtlich und ethisch nicht hinnehmbar ist.

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, erklärt hierzu: „Die zentrale Herausforderung liegt nicht in der technischen Möglichkeit pränataler Diagnostik, sondern in ihrer normativen Einbettung. Der Rechtsstaat darf keine Strukturen dulden, die mittelbar zu einer Standardisierung selektiver Entscheidungen führen. Erforderlich ist eine klare rechtliche Rahmensetzung, die sowohl die Schutzpflichten des Staates als auch die Freiheit der Eltern in ein verantwortbares Gleichgewicht bringt.“

Der BKR sieht in dem Bundestagsantrag einen wichtigen Schritt hin zu einer vertieften und evidenzbasierten Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen von NIPT in der Versorgungspraxis. Entscheidend wird sein, dass die Ergebnisse dieses Monitorings nicht folgenlos bleiben, sondern in eine rechtliche Fortentwicklung münden, die dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gerecht wird und zugleich eine diskriminierungsfreie Gesellschaft wahrt.

Kein Schulunterricht in Niedersachsen ohne Religionslehre

Pressemitteilung
Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Religionsunterricht darf nicht entkernt werden – BKR kritisiert Pläne zur Neuausrichtung des Lehrplans in Niedersachsen

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) kritisiert die aktuellen Diskussionen über eine mögliche Umgestaltung des Religionsunterrichts in Niedersachsen. Medienberichten zufolge sollen klassische Inhalte der christlichen Glaubenslehre im Lehrplan zurückgedrängt und durch andere Themenfelder ersetzt werden. Aus Sicht des BKR würde eine solche Entwicklung den verfassungsrechtlichen Auftrag des Religionsunterrichts grundlegend verfehlen.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), erklärt hierzu:

„Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach ausgestaltet. Sein Kern besteht darin, Schülerinnen und Schüler mit den Grundlagen einer religiösen Tradition vertraut zu machen. In Deutschland bedeutet dies aufgrund unserer historischen und kulturellen Prägung vor allem die Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. Wer zentrale Inhalte der christlichen Lehre – etwa die Person Jesu Christi – aus dem Unterricht verdrängen möchte, verkennt den Sinn und die verfassungsrechtliche Struktur des Religionsunterrichts. Religionsunterricht darf nicht zu einem allgemeinen Werte- oder Gesellschaftskundeunterricht umfunktioniert werden.“

Zörb betonte weiter, dass religiöse Bildung selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit anderen Religionen und gesellschaftlichen Fragen einschließen könne. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der eigentliche Gegenstand des Faches verloren gehe.

Auch der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Professor Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt in Düsseldorf, äußerte deutliche Kritik:

„Der Religionsunterricht steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Der Staat ist hier nicht frei, den Inhalt beliebig umzudefinieren. Art. 7 Abs. 3 GG sieht ausdrücklich vor, dass Religionsunterricht ‚in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften‘ erteilt wird. Eine politische Umdeutung des Faches hin zu einem allgemeinen Werteunterricht wäre mit dieser verfassungsrechtlichen Konstruktion kaum vereinbar. Wenn religiöse Kerninhalte systematisch zurückgedrängt werden, stellt sich die Frage, ob der Charakter des Religionsunterrichts als konfessionell gebundenes Fach überhaupt noch gewahrt bleibt.“

Otto ergänzte:

„Religiöse Bildung ist ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Identität unseres Landes. Wer Schülerinnen und Schülern die Grundlagen des christlichen Glaubens nicht mehr vermittelt, beraubt sie eines wichtigen Zugangs zum Verständnis unserer Geschichte, unserer Kultur und unseres Rechtssystems. Gerade in einer pluralen Gesellschaft braucht es fundierte Kenntnisse der eigenen Tradition als Grundlage für einen respektvollen Dialog mit anderen Religionen.“

Der BKR fordert die verantwortlichen Bildungspolitiker daher auf, bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne den verfassungsrechtlichen Rahmen des Religionsunterrichts strikt zu beachten und den christlichen Charakter des Faches zu bewahren.

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Der Bund katholischer Rechtsanwälte ist ein Zusammenschluss von Juristinnen und Juristen, die sich der Förderung des Rechtsstaats und der christlichen Werteordnung verpflichtet fühlen.

BKR begrüßt Wahl von Bischof Dr. Wilmer zum Vorsitzenden der DBK

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer zum Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer, Bischof von Hildesheim, zum neuen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz mit großer Zustimmung und verbindet damit die Hoffnung auf eine Stärkung der Einheit der Kirche in Deutschland und der Weltkirche.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb aus Hamburg, erklärte hierzu:

„Wir begrüßen die Neuwahl sehr und wünschen Bischof Dr. Heiner Wilmer für sein verantwortungsvolles Amt alles erdenklich Gute, vor allem Gottes Segen. Gerade in einer Zeit tiefgreifender kirchlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen ist eine klare Orientierung und geistliche Führung von besonderer Bedeutung.“

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt Professor Dr. Sven-Joachim Otto aus Düsseldorf, betonte die Notwendigkeit einer engen Abstimmung mit dem Heiligen Stuhl:

„Wir halten eine enge Abstimmung mit dem Vatikan im Hinblick auf das weitere Vorgehen in den Fragen des Synodalen Weges für unerlässlich. Die Einheit der Kirche ist ein hohes Gut. Eine Abspaltung der deutschen Katholiken von Rom muss mit allen Mitteln verhindert werden.“

Der BKR verbindet mit der Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer die Erwartung, dass der Dialog innerhalb der Kirche konstruktiv fortgeführt wird und zugleich die Gemeinschaft mit der Weltkirche gewahrt bleibt. Der Verband sichert dem neuen Vorsitzenden seine Unterstützung und sein Gebet zu.

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