Autor: BKR

Stellungnahme des BKR zum Angriffskrieg Russlands in der Ukraine

Der völkerrechtswidrige russische Angriff auf die Ukraine ist ein Angriff auf die Seele und das Herz Europas.

In diesem Konflikt stehen sich nicht zwei Staaten gegenüber, die in vergleichbarer Weise den Gang der Dinge verschuldet haben: Die von Russland ins Feld geführten angeblichen Sicherheitsbedürfnisse können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Angriff nicht von der Ukraine provoziert wurde. Die Ukraine ist das Opfer einer Aggression seines ungleich größeren Nachbarn, der die Sphäre seiner Herrschaft ausweiten  und  das   demokratische   Vorbild   seines   Nachbarlandes   zerstören  will. Die militärischen Maßnahmen stellen eine gravierende Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine dar.

Der BKR schließt sich der Forderung der EU-Institutionen und der internationalen Gemeinschaft an, dass Russland seine völkerrechtswidrige Invasion in der Ukraine unverzüglich einstellen   muss. Alle   Staaten   müssen   die   grundlegenden Verpflichtungen, Werte, Prinzipien und Freiheiten respektieren, die wie diese in der Charta der   Vereinten   Nationen,   der   Satzung   des    Europarates,   der   Europäischen Menschenrechtskonvention, den Budapester Memoranden über Sicherheitsgarantien und anderen allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, festgelegt sind.

Der BKR verurteilt nachdrücklich die sämtliche Handlungen, die gegen diese grundlegenden und   allgemein   anerkannten   Prinzipien   des   Völkerrechts   verstoßen.   Die   Achtung   des Völkerrechts   und   der   internationalen   Verträge   muss   aufrechterhalten   und   gewahrt bleiben.

Wir begrüßen daher die Erklärung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs:

„Ich erinnere alle Seiten, die im Hoheitsgebiet der Ukraine Feindseligkeiten ausüben, daran, dass mein Amt gemäß der am 8. September 2015 abgegebenen Erklärung, mit der   es   die   Zuständigkeit   des   Internationalen   Strafgerichtshofs   (“IStGH”   oder “Gerichtshof”) anerkennt, seine Zuständigkeit für alle seit 20 Februar 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen Akte von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ausüben und diese untersuchen kann. Jede Person, die solche Verbrechen begeht, einschließlich derjenigen, die die Begehung dieser Verbrechen anordnet, dazu anstiftet oder in anderer Weise dazu beiträgt, kann unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Komplementarität vor dem Gerichtshof strafrechtlich verfolgt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Konfliktparteien ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten.“

Vor   diesem   Hintergrund  begrüßen wir ebenfalls die Ankündigung des Chefanklägers des ICC unverzüglich  einschlägige  Ermittlungen einzuleiten, um den russischen Präsidenten Wladimir Putin und seine Komplizen vor Gericht zu stellen. Das ukrainische Volk verdient den Schutz durch die internationale Rechtsordnung.

„Gott ist mit denen, die den Frieden suchen; nicht mit denen, die zur Gewalt greifen.“, stellte Papst Franziskus zutreffenderweise fest. Wir fordern daher auch den Patriarchen der russisch-orthodoxen Kirche auf, seinen Einfluss auf die russische Politik und Gesellschaft im Sinne des Friedens geltend zu machen.

Gott möge die Ukraine schützen und den Menschen in Russland, die für den Frieden stehen, Kraft schenken.

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

BKR lehnt Abschaffung von § 219a StGB ab

Der BKR lehnt die Abschaffung von § 219a StGB ab, da diese Vorschrift dem Lebensschutz dient. Zum christlichen Menschenbild gehört, dass Gott den Menschen als sein Abbild geschaffen hat. Aus dieser Gottesebenbildlichkeit resultiert der Wert des menschlichen Lebens, der einer Relativierung nicht zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) die Grenzen einer „Liberalisierung“ des Abtreibungsrechts. Eine Werbung für ärztliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch muss daher weiter verboten bleiben. 

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

BKR-Jahrestagung 2021 – ein persönliches Wiedersehen!

Vom Geist eines traditionsreichen Hauses beseelt trafen sich die Mitglieder des Bundes Katholischer Rechtsanwälte zu ihrer Jahrestagung im Collegium Leoninum, dem ehemaligen Priesterseminar des Bistums Aachen, in Bonn unter geltenden Corona-Hygienebedingungen. 

Prälat Prof. Dr. Hellmuth Moll setzte sich in seinem Geistlichen Impuls für eine kritische Rezeption des Bundesverfassungsgerichts Urteils zur aktiven Sterbehilfe ein. Der Herausgeber des deutschen Martyrologiums des 20. Jahrhunderts verwies auf zahlreiche Christen, die aufgrund der Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens trotz großer Not, nicht diesen Weg gewählt haben. Der weitere Ausbau der Pallativmedizin sei dagegen höchste Christenpflicht.

Im Fachteil schulte der Strafrechter Jürgen Möthrath die teilnehmenden Rechtsanwälte in den immer strengeren Vorschriften zur Geldwäscheprävention in Anwaltskanzleien. 

Die anschließende Mitgliederversammlung gab dem BKR eine moderne Satzung.

Der Festakt wurde durch die Absage des Festredners in einen coronakonformen bunten Abend umgewandelt. Dies gab allen Teilnehmern bei hervorragendem Essen jedoch die Möglichkeit, die direkten Gespräche, die anderthalb Jahre nicht möglich wären, endlich wieder und ausgiebig führen zu können. 

Bilder: Roger Zörb und Prof. Dr. Sven-Joachim Otto

BKR-Online-Stammtische

Die BKR-Online-Stammtische gehen weiter. Nächster Stammtisch:

26.10.2021, 19.30 Uhr.

Thema: Mitgliedergewinnung in “Corona-Zeiten”

Der Vorstand freut sich über eine möglichst rege Teilnahme und weitere Ideen.

BKR-Jahrestagung 2021

Wir herzlich zu unserer Jahrestagung 2021 ein.
Diese wird am 13. November 2021 ab 10 Uhr s. t. in Bonn im Hotel Leoninum (www.leoninum-bonn.de), einem ehemaligen Priesterseminar, stattfinden.

Nach einem geistlichen Impuls durch Prälat Professor Dr. Helmut Moll wird Rechtsanwalt Jürgen Möthrath, Fachanwalt für Strafrecht, aus Worms den Fachteil zum Thema „Geldwäscheprävention in der Kanzlei und der anwaltlichen Beratung“ gestalten.

Festredner des Festaktes wird Professor Dr. Dr. Udo di Fabio, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D., zum Thema „Individuelle Freiheit und politische Identität“ sein.

Der gesamte Ablauf ist:

10 Uhr                Geistlicher Impuls (Prälat Prof. Dr. Hellmuth Moll) und Beginn des Seminars (RA Jürgen Möthrath)

12.30 Uhr           Mittagspause

15.30 Uhr           Seminarende

16 Uhr                Mitgliederversammlung

18 Uhr                Abendessen

19.30 Uhr           Festakt (Festredner: Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio)

Anmeldungen sind spätestens bis zum 20. Oktober 2021 möglich.

Teilnehmer aus den Reihen befreundeter Verbände sind im Rahmen der Kapazitäten herzlich willkommen!

Hinweis: Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen können nur Personen an der Jahrestagung teilnehmen, die am Tag der Veranstaltung über gültige Dokumente zum Immunisierungsstatus verfügen, also über ein Zertifikat über einen negativen Test vom Tag der Veranstaltung, ein Zertifikat über eine erfolgte Covid-Impfung (d. h. vollständige Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff + 14 Tage) oder ein Zertifikat über den Genesungsstatus. Diese Dokumente – ggf. gemeinsam mit einem gültigen Lichtbildausweis – müssen bei der Veranstaltung überprüft werden.

Bund Katholischer Rechtsanwälte e.V. 
Bundesgeschäftsstelle 
Georgstr. 18 
50676 Köln 
Telefon: 0221/272 37-77 
Telefax: 0221/272 37-27 


Bürozeiten: 
Montag bis Donnerstag:
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr 
Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr