Jahr: 2025

BKR nimmt zum Hamburger Rahmenkonzept für sexuelle Bildung Stellung

Zum Rahmenkonzept für sexuelle Bildung im Erzbistum Hamburg

Hamburg/Düsseldorf, 13. Juni 2025 – Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt das neue Rahmenkonzept zur sexuellen Bildung an katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg mit großem Interesse zur Kenntnis. Das Konzept betont, dass katholische Schulen sichere Orte sein sollen, an denen Sexualität „nicht tabuisiert, sondern in ihrer Vielschichtigkeit und Würde anerkannt wird“. Es hebt zudem die „aktive Förderung unterschiedlicher Identitäten und sexueller Orientierungen“ hervor.

BKR-Vorsitzender Rechtsanwalt Roger Zörb erklärt hierzu:

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Erzbistum Hamburg den Mut aufbringt, Sexualität breit und offen zu thematisieren und damit Vielfalt und Menschenwürde in den Blick nimmt. Katholische Schulen sind berufen, nicht nur Wissen, sondern auch die Achtung vor dem Menschen zu vermitteln.“

Gleichzeitig mahnt der BKR zur sorgfältigen Einbettung des Konzepts in die kirchliche Lehre:

„Es ist zentral, dass die katholische Anthropologie mit ihrem ganzheitlichen Menschenbild das Fundament bleibt. Nur so können diese Schulen den Anspruch erfüllen, katholisch geprägt und zugleich wertschätzend jedem Menschen gegenüber zu sein.“

Professor Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:

„Ein pädagogisches Konzept, das Sexualität im katholischen Raum vermitteln will, kann nicht glaubwürdig sein, wenn es die kirchliche Lehre ausblendet. Die Theologie des Leibes von Papst Johannes Paul II. bietet einen menschenfreundlichen und zugleich glaubensgemäßen Zugang zu Fragen von Leiblichkeit, Liebe und Sexualität. Sie gehört ins Zentrum jeder katholischen Sexualpädagogik.“

Der BKR fordert daher:

  • Klare Profilierung der katholischen Identität: Das Rahmenkonzept sollte deutlich machen, wie biblisch-theologische und kirchenrechtliche Grundlagen pädagogisch vermittelt werden.
  • Einbindung der kirchlichen Lehre: Insbesondere die Theologie des Leibes sollte als tragfähige Grundlage einer katholischen Sexualpädagogik berücksichtigt werden.
  • Offene und transparente Kommunikation: Eltern und Lehrkräfte müssen umfassend informiert werden – insbesondere über die pädagogischen Leitlinien und deren ethisch-theologische Fundierung.
  • Prävention von Konflikten: Eine unabhängige Beratungskommission aus theologischen, pädagogischen und rechtlichen Fachleuten sollte unterstützend wirken und bei Bedarf Vermittlung leisten.

Hintergrund: Das Erzbistum Hamburg zählt Ende 2024 etwa 340.000 Katholiken, davon nur rund 21.600 regelmäßige Messbesucher. Katholische Schulen stehen daher zunehmend im Spannungsfeld zwischen pluraler Lebenswirklichkeit und konfessioneller Prägung.

Für Rückfragen:

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

E-Mail: presse@bkr-netzwerk.de

Web: www.bkr-netzwerk.de

Betrachtung des BKR zum Pfingstfest

Pfingsten – Der Geist der Wahrheit in unserer Berufung

Liebe Schwestern und Brüder im Glauben, liebe Mitglieder des BKR,

am Hochfest Pfingsten feiern wir die Herabkunft des Heiligen Geistes auf die Apostel – jenen göttlichen Augenblick, in dem aus der verängstigten Jüngerschar die missionarische Kirche Christi wurde. Der Beistand, den der Herr verheißen hatte (Joh 14,16), kam wie Sturm und Feuer und schenkte jenen ersten Christen die Gabe der Erkenntnis, der Stärke und des rechten Wortes zur rechten Zeit.

Was damals im Obergemach von Jerusalem geschah, ist keine ferne Erinnerung, sondern eine bleibende Wirklichkeit: Der Heilige Geist wird auch uns gesandt – mitten in unsere Verantwortung als Juristinnen und Juristen, als Christen in einem weltlich geprägten Beruf.

Wir erleben, wie das Recht in unserer Zeit immer mehr zum Instrument der Beliebigkeit, des Machtkampfes oder der bloßen Effizienz verkommt. Doch wer sich dem Heiligen Geist öffnet, wird sich nicht in Formalismus oder Opportunismus verlieren. Denn der Geist Gottes ist der Geist der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Liebe – und der Freiheit in Christus.

Pfingsten lädt uns ein, neu zu fragen:

  • Woran messe ich meine juristische Arbeit?
  • Ist sie getragen vom Geist der Wahrheit – oder bloß vom Buchstaben des Gesetzes?
  • Diene ich dem Menschen, oder beuge ich mich den Sachzwängen?
  • Spreche ich mit dem Mut eines Zeugen oder dem Kalkül eines Technokraten?

Als katholische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind wir berufen, dem Heiligen Geist Raum zu geben in unserem Denken, Reden und Handeln. Er ist es, der uns Weisheit schenkt, wenn wir komplexe Zusammenhänge durchdringen müssen. Er ist es, der uns Rat gibt, wenn wir Verantwortung für andere tragen. Und er ist es, der uns mit der Gabe der Gottesfurcht davor bewahrt, uns selbst zum Maß aller Dinge zu machen.

Pfingsten ist auch ein Fest der Einheit in der Vielfalt: In der einen Kirche sprechen viele in verschiedenen Sprachen – aber vom einen Herrn. So ist auch unser Berufsfeld vielfältig, unsere Persönlichkeiten verschieden, doch der eine Geist will uns einen in der Wahrheit und der Sendung.

Bitten wir gemeinsam:

Komm, Heiliger Geist, erfülle die Herzen deiner Gläubigen!

Entzünde in uns das Feuer deiner Liebe.

Mach uns zu Werkzeugen deiner Gerechtigkeit.

In diesem Sinne wünsche ich Euch allen ein gesegnetes Pfingstfest – erfüllt von Hoffnung, Mut und geistlicher Freude.

Im Gebet verbunden,

Vorstand des

Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Das Lebensrecht bedarf eines umfassenden gesetzlichen Schutzes – BKR zur Sterbehilfe

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Hamburg/Düsseldorf, 2. Juni 2025

Suizidhilfegesetz in Arbeit – BKR fordert ethische Verantwortung, klare Schutzmechanismen und Beachtung der christlichen Anthropologie

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Neuregelung der Suizidhilfe. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15), das das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz (§ 217 a.F. StGB) für verfassungswidrig erklärt hatte, besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, erklärt:

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schützt die individuelle Selbstbestimmung – doch genau deshalb braucht es klare gesetzliche Leitplanken. Der gesellschaftliche Umgang mit Suizid darf nicht in eine Normalisierung münden. Der Gesetzgeber muss den Schutz des Lebens in den Mittelpunkt stellen – gerade für Alte, Kranke und psychisch Belastete.“

Professor Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:

„Es ist Aufgabe des Rechts, nicht nur Freiheit zu sichern, sondern auch die Würde des Menschen zu schützen – gerade in existenziellen Krisen. Gesetzliche Regelungen zur Suizidhilfe dürfen kein stillschweigendes Angebot zum Sterben darstellen, sondern müssen Ausdruck einer Kultur des Beistands, der Fürsorge und der Prävention sein.“

Die Position der katholischen Kirche

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte erinnert zugleich an die Lehre der katholischen Kirche zum Schutz des menschlichen Lebens:

  • Der Katechismus der Katholischen Kirche erklärt in Nr. 2280 unmissverständlich:
    „Jeder Mensch ist vor Gott verantwortlich für sein Leben, das Gott ihm anvertraut hat. […] Es steht uns nicht zu, über Leben oder Tod zu verfügen.“
  • Weiter heißt es in Nr. 2282–2283:
    „Der freiwillige Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu erhalten und zu fördern. […] Schwere psychische Störungen oder Angst mindern jedoch oft die persönliche Verantwortung des Selbstmörders.“

Der BKR schließt sich der klaren Linie der Deutschen Bischofskonferenz an, die 2022 feststellte:

„Statt Beihilfe zur Selbsttötung gesetzlich zu verankern, ist der Ausbau der Suizidprävention und die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung der einzig richtige Weg.“

(Quelle: dbk.de)

Forderungen des BKR:

  1. Verfassungsfeste Regelung
    Der Gesetzgeber muss ein klares, transparentes Verfahren schaffen, das tatsächliche Freiverantwortlichkeit sicherstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt.
  2. Starke Schutzmechanismen
    Verpflichtende psychosoziale Beratung, Wartefristen und ein ausdrückliches Verbot jeder Form kommerzieller Suizidhilfe müssen festgeschrieben werden.
  3. Stärkung der Suizidprävention und Palliativversorgung
    Der Gesetzgeber ist aufgefordert, Hilfsangebote auszubauen, statt Hilfen zum Suizid zu institutionalisieren.
  4. Berücksichtigung religiöser Weltanschauungen und Gewissensschutz
    Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht zur Mitwirkung an Suizidhilfe gezwungen werden.

Fazit

„Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben darf nicht zur Pflicht zum Sterben für Kranke und Einsame werden. Der Mensch ist nicht das Produkt seines Willens, sondern Ebenbild Gottes – sein Leben verdient bedingungslosen Schutz“, so Roger Zörb abschließend.

BKR tritt für den Schutz christlicher Feiertage ein

PRESSEMITTEILUNG

Bonn, 28. Mai 2025

Bund Katholischer Rechtsanwälte begrüßt klare Absage an Feiertagsstreichungen

Rechtsstaat braucht Ruhezeiten – Theologische, kulturelle und rechtliche Dimension christlicher Feiertage nicht antastbar

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt ausdrücklich die klare Positionierung des Chefs der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei, Nathanael Liminski, gegen eine Streichung gesetzlicher Feiertage wie Ostermontag, Pfingstmontag oder den zweiten Weihnachtsfeiertag. In einem Interview mit domradio.de betonte Liminski, die Debatte sei „nicht prioritär“ und gefährde die gesellschaftliche Akzeptanz. Stattdessen plädiere er für wirtschaftliche Impulse durch Planungsbeschleunigung und Energiekostensenkung.

Roger Zörb, Vorsitzender des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, erklärt dazu:

„Die Streichung christlicher Feiertage wäre nicht nur ein kulturpolitischer Affront, sondern ein Eingriff in das spirituelle Fundament unserer Gesellschaft. Feiertage wie Ostern oder Weihnachten wurzeln nicht im Kalender, sondern im Herzen unseres Glaubens – sie sind theologisch durchdrungene Zeiten der Unterbrechung, der Besinnung und der Gemeinschaft. Ihre Abschaffung würde nicht nur das Arbeitsrecht berühren, sondern unser gesamtes gesellschaftliches Verständnis von Zeit und Würde.“

Professor Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:

„Der Sonntag und die christlichen Hochfeste stehen für mehr als bloße Erholungsphasen. Sie sind Zeichen einer sozialen und spirituellen Ordnung, in der der Mensch nicht ausschließlich nach seiner Verwertbarkeit bemessen wird. Das Grundgesetz garantiert mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ausdrücklich den Schutz dieser Tage. Wer diese kulturellen Anker zugunsten vermeintlicher ökonomischer Rationalität opfert, untergräbt tragende Prinzipien unserer Verfassungsordnung.“

Theologische Würdigung

Aus katholischer Sicht ist jeder Feiertag ein Kairos – eine heilige Zeit, in der die Alltagszeit durchbrochen wird und der Mensch in Beziehung tritt zu Gott, zu seiner Geschichte und zu seiner Hoffnung. Insbesondere die österlichen Feiertage feiern die zentrale Glaubensbotschaft der Auferstehung Jesu Christi, die die Hoffnung auf Erlösung, Sinn und Leben in sich trägt. Die Abschaffung solcher Tage wäre gleichbedeutend mit einem strukturellen Verlust von Transzendenz im öffentlichen Leben.

„Gerade in einer säkularisierten Welt ist es Aufgabe der Kirche und der mit ihr verbundenen Juristen, Räume für das Heilige zu verteidigen. Der Mensch lebt nicht vom Brot allein – er braucht Sinnräume. Feiertage sind liturgisch strukturierte Ausdrucksformen eines solchen anthropologischen Grundbedürfnisses“, so Zörb weiter.

Der BKR fordert daher alle politischen Entscheidungsträger auf, dem zunehmenden ökonomischen Funktionalismus mit einem klaren Bekenntnis zur kulturellen und religiösen Identität Deutschlands entgegenzutreten. Feiertage sind keine ökonomische Last, sondern geistige Haltepunkte.

Kontakt:

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

E-Mail: presse@bkr-netzwerk.de

Web: www.bkr-netzwerk.de

Dissertation von Papst Leo XIV. offenbart Richtung seines Pontifikats

Stellungnahme des BKR zur Veröffentlichung der Dissertation von Papst Leo XIV.

Die Veröffentlichung der Dissertation des Heiligen Vaters aus dem Jahr 1987 ist mehr als ein akademischer Einblick in seine geistige Entwicklung – sie wirft ein bezeichnendes Licht auf das Amtsverständnis eines Pontifikats, das bereits in seinen ersten Wochen durch geistliche Tiefe, Demut und juristische Klarheit geprägt ist.

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt ausdrücklich, dass Papst Leo XIV. mit seiner Dissertation eine Verwaltungstheologie vorlegt, die das Amt als Dienst versteht – verwurzelt in der augustinischen Ordensspiritualität, aber mit bemerkenswerter Relevanz für das heutige kirchliche und kirchenrechtliche Leben.

Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung von Leitung als synodal verantworteter Dienst an der communio ecclesiae ist aus rechtswissenschaftlicher Sicht in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
1. Verständnis von Autorität und Recht
Die Dissertation macht deutlich, dass Autorität in der Kirche nicht als Machtausübung, sondern als Rechtsausübung verstanden werden muss – und zwar in einem Sinne, der das personale Gewissen wie auch die institutionelle Ordnung achtet. Das kirchliche Amt gewinnt dadurch seine Legitimation nicht aus Selbstbehauptung, sondern aus Bindung an göttliches Recht, überkommenes kirchliches Recht und die konkrete Verantwortung für die Menschen.
2. Rechtskultur und Verantwortung
In einer Zeit, in der Missbrauch kirchlicher Macht Vertrauen erschüttert hat, ist das Bild des rechtlich eingebundenen, transparent und gemeinschaftsbezogen handelnden Amtsträgers ein starkes Zeichen. Der BKR sieht darin ein wichtiges Signal für die Fortentwicklung einer rechtsstaatlich sensibilisierten kirchlichen Rechtskultur – auch jenseits des Kodex des kanonischen Rechts.
3. Impuls für das Verhältnis von Kirche und Recht
Die Dissertation unterstreicht, dass das Kirchenrecht kein bloßes Instrument der Verwaltung ist, sondern eine theologisch fundierte und geistlich zu verantwortende Rechtsordnung. Der BKR teilt diese Sicht und setzt sich für ein Verständnis ein, das Recht und Gnade, Norm und Berufung nicht als Gegensätze, sondern als Spannungsfeld verantwortlicher Amtsausübung begreift.
4. Bedeutung für die juristische Ausbildung
Die Arbeit Papst Leo XIV. liefert wertvolle Impulse für die juristische Ausbildung künftiger Kirchenrechtler und Rechtsanwälte mit kirchlichem Bezug: Sie zeigt, wie tief geistliche, theologische und juristische Perspektiven miteinander verwoben sind – und wie notwendig ein interdisziplinäres Verständnis für das kirchliche Amt ist.

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) sieht in der Dissertation des Papstes nicht nur ein persönliches Zeugnis seiner theologischen Prägung, sondern ein richtungsweisendes Dokument für ein rechtlich verantwortetes und geistlich gelebtes Amtsverständnis. Es ist unser Wunsch, dass diese Gedanken im Leben der Kirche – wie auch in ihrer Rechtspraxis – fruchtbar werden.

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto
Stellvertretender Vorsitzender des BKR
Rechtsanwalt, Düsseldorf

Roger Zörb
Vorsitzender des BKR
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

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