Zörb stellt Nuntius Eterovic Festschrift vor

Der BKR-Vorsitzende Roger Zörb hat gemeinsam mit Erzbischof em. Karl Braun (Bamberg) auch zum 95. Geburtstag des papa emeritus Benedikt XVI. eine Festschrift herausgegeben und die ersten Exemplare im April an den Apostolischen Nuntius in Berlin, Erzbischof Nikola Eterovic übergeben. Zu den Autoren gehören die Unternehmer Ulrich Hemel, auch Vorsitzender des BKU, Claus Hipp und Rüdiger von Stengel, die ehemaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Werner Münch sowie die Kardinäle Kurt Koch und Rainer Maria Woelki.

Brief des Apostolischen Nuntius an den BKR

Sehr geehrter Herr Zörb,

als Vorsitzender des BKR – Bund Katholischer Rechtsanwälte e.V. – lassen Sie mich durch Ihre Zusendungen teilhaben an der bemerkenswerten Arbeit.

Auf diesem Wege danke ich von Herzen für Ihre unverzichtbare Arbeit, denn in vielen Bereichen ist es notwendig, die juristischen und gesellschaftspolitischen Aspekte zu beachten, auf die Sie zurecht aufmerksam machen.

Ihnen und den Mitgliedern des BKR und deren Familien möchte ich auf diesem Weg meine besten Wünsche für das kommende Osterfest übermitteln.

Die Osterfreude, die in diesem Jahr auch das leidende ukrainische Volk mit seinem Trost erreichen möge, schenke Ihnen die Zuversicht, dass es nur einer ist, der sagen kann:

„Ich bin der Weg, die Wahrheit und das Leben“ (Joh 14,6).

Herzliche Grüße aus Berlin

Erzbischof Dr. Nikola Eterović

Apostolischer Nuntius

Den Dom in Köln lassen …


Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) reagiert mit Unverständnis auf die Entscheidung der Stadtspitze der Stadt Köln, die Silhouette des Kölner Doms aus dem Stadtlogo zu entfernen.


Der Kölner Dom ist nicht nur das Wahrzeichen Kölns, sondern einer der bedeutendsten Sakralbauten in Deutschland.
Der Bund Katholischer Rechtsanwälte sieht diese Entscheidung als ein Ergebnis der leider derzeit festzustellenden Entfremdung von Kirche und Politik. Dieser Tendenz muss nach Ansicht des Verbandes mit Entschiedenheit entgegengewirkt werden.


Der BKR ruft seine Mitglieder auf, die politisch Verantwortlichen in Köln in das Fürbitten-Gebet zum nahenden Osterfest einzuschließen, um doch noch eine Umkehr der Entscheidung zu erreichen.

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

Stellungnahme des BKR zum Angriffskrieg Russlands in der Ukraine

Der völkerrechtswidrige russische Angriff auf die Ukraine ist ein Angriff auf die Seele und das Herz Europas.

In diesem Konflikt stehen sich nicht zwei Staaten gegenüber, die in vergleichbarer Weise den Gang der Dinge verschuldet haben: Die von Russland ins Feld geführten angeblichen Sicherheitsbedürfnisse können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Angriff nicht von der Ukraine provoziert wurde. Die Ukraine ist das Opfer einer Aggression seines ungleich größeren Nachbarn, der die Sphäre seiner Herrschaft ausweiten  und  das   demokratische   Vorbild   seines   Nachbarlandes   zerstören  will. Die militärischen Maßnahmen stellen eine gravierende Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine dar.

Der BKR schließt sich der Forderung der EU-Institutionen und der internationalen Gemeinschaft an, dass Russland seine völkerrechtswidrige Invasion in der Ukraine unverzüglich einstellen   muss. Alle   Staaten   müssen   die   grundlegenden Verpflichtungen, Werte, Prinzipien und Freiheiten respektieren, die wie diese in der Charta der   Vereinten   Nationen,   der   Satzung   des    Europarates,   der   Europäischen Menschenrechtskonvention, den Budapester Memoranden über Sicherheitsgarantien und anderen allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, festgelegt sind.

Der BKR verurteilt nachdrücklich die sämtliche Handlungen, die gegen diese grundlegenden und   allgemein   anerkannten   Prinzipien   des   Völkerrechts   verstoßen.   Die   Achtung   des Völkerrechts   und   der   internationalen   Verträge   muss   aufrechterhalten   und   gewahrt bleiben.

Wir begrüßen daher die Erklärung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs:

„Ich erinnere alle Seiten, die im Hoheitsgebiet der Ukraine Feindseligkeiten ausüben, daran, dass mein Amt gemäß der am 8. September 2015 abgegebenen Erklärung, mit der   es   die   Zuständigkeit   des   Internationalen   Strafgerichtshofs   (“IStGH”   oder “Gerichtshof”) anerkennt, seine Zuständigkeit für alle seit 20 Februar 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen Akte von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ausüben und diese untersuchen kann. Jede Person, die solche Verbrechen begeht, einschließlich derjenigen, die die Begehung dieser Verbrechen anordnet, dazu anstiftet oder in anderer Weise dazu beiträgt, kann unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Komplementarität vor dem Gerichtshof strafrechtlich verfolgt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Konfliktparteien ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten.“

Vor   diesem   Hintergrund  begrüßen wir ebenfalls die Ankündigung des Chefanklägers des ICC unverzüglich  einschlägige  Ermittlungen einzuleiten, um den russischen Präsidenten Wladimir Putin und seine Komplizen vor Gericht zu stellen. Das ukrainische Volk verdient den Schutz durch die internationale Rechtsordnung.

„Gott ist mit denen, die den Frieden suchen; nicht mit denen, die zur Gewalt greifen.“, stellte Papst Franziskus zutreffenderweise fest. Wir fordern daher auch den Patriarchen der russisch-orthodoxen Kirche auf, seinen Einfluss auf die russische Politik und Gesellschaft im Sinne des Friedens geltend zu machen.

Gott möge die Ukraine schützen und den Menschen in Russland, die für den Frieden stehen, Kraft schenken.

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

BKR lehnt Abschaffung von § 219a StGB ab

Der BKR lehnt die Abschaffung von § 219a StGB ab, da diese Vorschrift dem Lebensschutz dient. Zum christlichen Menschenbild gehört, dass Gott den Menschen als sein Abbild geschaffen hat. Aus dieser Gottesebenbildlichkeit resultiert der Wert des menschlichen Lebens, der einer Relativierung nicht zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) die Grenzen einer „Liberalisierung“ des Abtreibungsrechts. Eine Werbung für ärztliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch muss daher weiter verboten bleiben. 

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

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