Autor: BKR

BKR begrüßt Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht.

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgericht im kirchlichen Arbeitsrecht – ausgewogene Abwägung von Selbstbestimmung der Kirchen und Schutz der Mitarbeitenden erforderlich

Berlin – Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt mit großer Aufmerksamkeit die heute publizierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 934/19) zur Zulässigkeit von Religions- oder Konfessionserfordernissen bei kirchlichen Arbeitgebern zur Kenntnis. Diese Entscheidung verändert den Maßstab im kirchlichen Arbeitsrecht und bekräftigt grundrechtliche Aspekte der kirchlichen Selbstbestimmung. 

„Mit dem heutigen Beschluss wird klargestellt, dass kirchliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen nicht nur dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu folgen haben, sondern zugleich ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen haben“, erklärt der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb. „Für uns ist wichtig, dass dieser Rechtsrahmen nicht zu einer pauschalen Legitimation von Konfessions- oder Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsbedingung führt, sondern dass — gerade im Rahmen kirchlicher Dienstgemeinschaften — eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.“

Der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes, Prof. Dr. Sven‑Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, ergänzt: „Der Beschluss stärkt die Position kirchlicher Arbeitgeber hinsichtlich ihres Leitbilds und ihres Selbstverständnisses. Gleichzeitig birgt er eine hohe Verantwortung: Wenn Kirchen- und Diakonie-Träger künftig Konfessions- oder Religionszugehörigkeit verlangen, muss deren Notwendigkeit für die konkrete Tätigkeit transparent, plausibel und verhältnismäßig begründet sein.“

Der BKR weist darauf hin, dass die kirchliche Dienstgemeinschaft im Arbeitsverhältnis ein genuin besonderes Arbeitsverhältnis darstellt, das strukturell vom öffentlichen Arbeitsrecht abweichen darf – solange der sachliche Bezug zur Gemeinschaftsaufgabe gewährleistet ist. Der Beschluss hebt hervor, dass bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Schutz vor Diskriminierung eine angemessene Güterabwägung zu erfolgen hat. 

Der Verband sieht vor diesem Hintergrund folgende Handlungs- und Orientierungspunkte für die Praxis:
1. Kirchengemeinschaften und kirchliche Arbeitgeber sollten ihre Stellen- und Ausschreibungskriterien darauf prüfen, ob eine Religi­ons- oder Konfessionszugehörigkeit wirklich erforderlich ist – konkret für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe und im Hinblick auf das Selbstverständnis der Institution.
2. Für Stellen, in denen die Zugehörigkeit nicht objektiv erforderlich ist, sollten alternative Kriterien geschaffen werden, um Diskriminierungsrisiken zu begrenzen und Transparenz zu fördern.
3. Arbeitsverträge und Mitarbeiterrichtlinien in kirchlichen Einrichtungen müssen künftig besonders sorgfältig dokumentieren, auf welcher Grundlage Konfessions- oder Mitgliedschaftsanforderungen gestellt werden.
4. Die Rechtsberatung kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeitender gewinnt damit weiter an Bedeutung – sowohl im Hinblick auf Einstellungspraktiken als auch auf mögliche Rechtsfolgen bei Ausschluss- oder Auswahlprozessen.

„Für unsere Mitglieder – sowohl in der Beratung kirchlicher Arbeitgeber als auch in der Vertretung von Beschäftigten – bedeutet dieser Beschluss eine wichtige Orientierungshilfe“, so Roger Zörb. „Er verleiht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klare Grenzen und zugleich dem Nicht-Diskriminierungsgebot verstärkte Bedeutung.“

Der BKR wird die weiteren Entwicklungen beobachten und seine Mitglieder zeitnah mit praxisrelevanten Beratungsinformationen versorgen.

BKR zur Eheschließung des ehemaligen Bischofs Nann

PRESSEMITTEILUNG

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Hamburg / Düsseldorf, 20. Oktober 2025

BKR zur Eheschließung des emeritierten Bischofs Reinhold Nann: Kein Sakrament, aber ein geordneter disziplinarischer Vorgang

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt Stellung zur Meldung der Plattform katholisch.de vom 17. Oktober 2025, wonach der aus Deutschland stammende frühere Bischof der Territorialprälatur Caravelí in Peru, Reinhold Nann, nach seinem Rücktritt im Jahr 2024 eine Ehe geschlossen hat. Eine formelle Entlassung aus dem Klerikerstand (Laisierung) ist bislang nicht bekanntgegeben worden.

Der BKR stellt klar, dass der Vorgang weder ein Sakramentenverstoß im engeren Sinn noch eine kirchenrechtliche Sensation darstellt, sondern einen geordnete disziplinarische Folge im Rahmen des geltenden Kirchenrechts.

Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht (Hamburg):

„Nach den Normen des Codex Iuris Canonici verliert ein Kleriker seinen Stand nicht automatisch durch Eheschließung, sondern nur durch einen formellen Akt der kirchlichen Autorität, vgl. can. 290 CIC. Solange eine solche Laisierung nicht erfolgt ist, bleibt er dem Klerikerstand zugehörig – mit allen daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere dem Zölibat.

Allerdings liegt hier, soweit bekannt, keine kirchliche Trauung vor, sondern eine standesamtliche Eheschließung. Ein katholischer Kleriker ist an die kanonische Eheschließungsform nach can. 1108 CIC gebunden. Ohne Dispens der zuständigen Autorität kommt in einem solchen Fall kein sakramentaler Eheabschluss zustande. Das bedeutet: Die Ehe ist aus kirchenrechtlicher Sicht nicht gültig geschlossen, sie ist also kein Sakrament.

Damit handelt es sich in erster Linie nicht um eine Verletzung der Sakramentalordnung, sondern um eine disziplinarische Irregularität, deren Folgen das Kirchenrecht klar regelt. Ein Bruch der kirchlichen Rechtsordnung liegt nicht vor, vielmehr zeigt der Vorgang, dass das kanonische Recht auch für solche Grenzfälle geordnete Verfahren vorsieht.“

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt (Düsseldorf):

„Die Öffentlichkeit neigt bei solchen Meldungen zu vorschnellen Urteilen. Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine kirchenrechtliche Katastrophe, sondern um einen Fall, in dem die Disziplin des Klerikerstandes greift. Nach can. 1394 § 1 CIC zieht die versuchte Eheschließung eines Klerikers automatisch eine Suspension latae sententiae nach sich; regelmäßig folgt anschließend die Versetzung in den Laienstand.

Die einmal gültig empfangene Bischofsweihe prägt einen character indelebilis, also ein unauslöschliches Prägemal – er bleibt ontologisch Bischof, verliert aber die rechtliche Befugnis zur Amtsausübung. Da Herr Nann seinen Antrag auf Entlassung aus dem Klerikerstand bereits gestellt hat, wird der Heilige Stuhl diesen Schritt voraussichtlich bestätigen. Damit ist die Angelegenheit kirchenrechtlich folgerichtig geregelt, ohne dass die Sakramentalordnung selbst tangiert wäre.“

Der BKR betont:

Die Kirche verfügt über ein in sich konsistentes und rechtsstaatlich geordnetes System zur Beendigung des Klerikerstandes.
Eine zivilrechtliche Eheschließung ohne Dispens ist aus kanonischer Sicht keine sakramentale Ehe, sondern ein disziplinarischer Verstoß.


Die kirchliche Rechtsordnung reagiert darauf nicht mit moralischer Empörung, sondern mit rechtlich definierten Konsequenzen – Ausdruck der inneren Rechtskultur der Kirche, nicht ihrer Krise.

Kontakt:

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Vorsitzender: RA Roger Zörb (Hamburg)
Stellv. Vorsitzender: RA Prof. Dr. Sven-Joachim Otto (Düsseldorf)

Katholischer Glaube als Quelle des Friedens

Pressemitteilung

Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Hamburg / Düsseldorf, 11. Oktober 2025

Katholischer Glaube als Quelle des Friedens –

BKR begrüßt Friedensnobelpreis für María Corina Machado

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt mit großer Freude und Dankbarkeit die Entscheidung des norwegischen Nobelkomitees, die venezolanische Oppositionsführerin María Corina Machado mit dem Friedensnobelpreis 2025 auszuzeichnen.
Wie Domradio berichtet, sei ihr jahrzehntelanger Einsatz für Demokratie und Menschenrechte zutiefst vom katholischen Glauben geprägt. (domradio.de)

In einer Zeit, in der autoritäre Tendenzen weltweit zunehmen und der Glaube oft als Privatsache verdrängt wird, setzt diese Ehrung ein machtvolles Zeichen: Sie erinnert daran, dass christlich inspirierte Überzeugung nicht Rückzug bedeutet, sondern Antrieb für mutiges Eintreten in der Öffentlichkeit sein kann – für Gerechtigkeit, Freiheit und Menschenwürde.

Roger Zörb: „Der Glaube kann Berge versetzen – auch im Einsatz für Gerechtigkeit“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), Vorsitzender des BKR, erklärt:

„Wir gratulieren María Corina Machado von Herzen zu dieser herausragenden Auszeichnung. Ihr Lebensweg zeigt, dass der katholische Glaube nicht nur spirituelle Kraftquelle, sondern auch moralischer Kompass sein kann – selbst unter widrigsten Umständen. Sie steht beispielhaft für jene Frauen und Männer, die sich vom Evangelium leiten lassen, um inmitten politischer Unterdrückung für Freiheit und Wahrheit einzutreten.“

„Für uns als katholische Juristinnen und Juristen ist dieses Beispiel Ermutigung und Verpflichtung zugleich: Wir sehen uns aufgerufen, das Recht nicht nur technisch zu verstehen, sondern als Dienst an der Gerechtigkeit. Der Glaube kann Berge versetzen – auch im Einsatz für ein menschlicheres Recht.“

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto: „Der Glaube gibt der Vernunft Richtung und dem Recht Seele“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Sven-Joachim Otto (Düsseldorf), stellvertretender Vorsitzender des BKR, ergänzt:

„Die Entscheidung des Nobelkomitees würdigt eine Frau, die sich mit friedlichen Mitteln und großem persönlichem Mut gegen Unrecht stellt – getragen von einem Glauben, der nicht spaltet, sondern verbindet. In einer Welt, die zunehmend säkular denkt, ist es ein starkes Zeichen, dass religiöse Überzeugung und gesellschaftliches Engagement nicht Gegensätze, sondern Geschwister sein können.“

„Für uns Juristen ist das ein Ansporn, Recht und Ethik, Gesetz und Gewissen nicht auseinanderfallen zu lassen. Der Glaube gibt der Vernunft Richtung und dem Recht Seele.“

BKR: Christliche Verantwortung im Recht stärken

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte sieht in Machados Ehrung einen Impuls, die Rolle des Glaubens im juristischen Denken neu zu reflektieren. Der Einsatz für Recht und Freiheit, so der Verband, sei nicht allein eine politische, sondern auch eine geistliche Aufgabe.

Der BKR betont:
• Glaube und Recht sind keine Gegensätze, sondern können sich gegenseitig befruchten.
• Katholische Juristen tragen besondere Verantwortung, das Ideal der Menschenwürde als oberstes Rechtsgut zu schützen.
• Zivilcourage und Gewissenstreue sind Tugenden, die in Justiz, Verwaltung und Gesellschaft gestärkt werden müssen.

Ausblick

Der BKR plant, im kommenden Jahr ein internationales „Forum Glaube und Recht“ zu initiieren, das sich der Frage widmet, wie christlich inspirierte Rechtskultur zu Frieden, Demokratie und sozialer Gerechtigkeit beitragen kann – auch über Europa hinaus.

Kontakt für Presseanfragen:
Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Vorsitzender: Rechtsanwalt Roger Zörb, Hamburg
Stellvertretender Vorsitzender: Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf

BKR warnt vor digitalem Generalverdacht

BKR warnt vor digitalem Generalverdacht – „Chatkontrolle ist ein Angriff auf die Menschenwürde“

Hamburg/Düsseldorf, 8. Oktober 2025.
Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) kritisiert die geplante EU-„Chatkontrolle“ scharf. Nach dem nun selbst aus der Union deutliche Kritik laut wird, fordern die katholischen Juristinnen und Juristen ein klares Stopp-Signal an Brüssel:
„Was als Kinderschutz verkauft wird, ist in Wahrheit ein Angriff auf das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität digitaler Kommunikation – und damit auf die Menschenwürde selbst“, warnt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), Vorsitzender des BKR.

Zörb weiter:
„Wer alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt, verlässt das Fundament des Rechtsstaats. Ungute Erinnerungen an dunkle Stunden deutscher Vergangenheit kommen auf, wenn man sich vorstellt, dass die Chatkontrolle so wirkt, als ob die Post vorsichtshalber jeden Brief öffnete – es könnte ja etwas Verbotenes versendet werden. Kein Algorithmus darf in das Beichtgeheimnis der digitalen Welt eindringen.“

Die katholische Rechtsgemeinschaft sieht in der Chatkontrolle den Versuch, technische Überwachungssysteme zu etablieren, die später leicht auch für politische oder wirtschaftliche Zwecke missbraucht werden könnten.

Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:
„Die EU muss begreifen: Freiheit stirbt nicht auf einmal – sie stirbt im Code. Wer Verschlüsselung aufbricht, öffnet die Tür für Missbrauch, Erpressung und Zensur. Der Staat darf seine Bürger nicht wie Tatverdächtige behandeln, nur weil sie kommunizieren.“

Der BKR fordert die Bundesregierung auf, sich im Rat der EU klar gegen jede Form von Massenüberwachung zu stellen und stattdessen gezielte, richterlich kontrollierte Ermittlungsverfahren zu stärken.
„Kinderschutz gelingt nicht durch digitale Rasterfahndung, sondern durch Aufklärung, Prävention und konsequente Strafverfolgung tatsächlicher Täter“, heißt es in der Erklärung weiter.

Fazit des BKR:

Kein Rechtsstaat darf das digitale Beichtgeheimnis opfern.
Kein Kind wird durch Massenüberwachung sicherer – aber alle Menschen werden ein Stück weniger frei.

BKR – Hochfest Mariä Himmelfahrt: Was Juristen daraus lernen müssen

Seit dem 6. Jahrhundert feiert die Kirche am 15. August, dass Maria – mit Leib und Seele – in den Himmel aufgenommen wurde. Kein nettes Märchen, kein „frommer Brauch“, sondern dogmatischer Ernstfall: Der Mensch ist berufen, heil und ganz bei Gott anzukommen.

Was heißt das für uns Rechtsanwälte im Jahr 2025? Ganz einfach:

Wer nur auf Paragrafen starrt, verpasst das Ziel. Alles Recht, alle Verfassung, jeder Schriftsatz – Zwischenstufen. Sie zählen, aber sie sind nicht das Letzte. Mariä Himmelfahrt ist die radikale Erinnerung: Es gibt eine Gerechtigkeit, die kein Gericht dieser Welt sprechen kann.

Maria gewinnt nicht durch Lautstärke, nicht durch Tricks, nicht durch Mehrheitsbeschluss – sie gewinnt, weil sie Gott Recht gibt. Das ist das exakte Gegenteil der heutigen Selbstoptimierungsindustrie, auch der juristischen. Für uns heißt das: Wir sind keine Dienstleister für den lautesten Mandanten, sondern Sachwalter einer höheren Ordnung.

Und noch etwas: Mariä Himmelfahrt ist ein Schlag ins Gesicht des Zynismus. Wer glaubt, alles ende im Staub, wird das Recht wie Wegwerfware behandeln. Wer weiß, dass Gott vollendet, kann in den hoffnungslosen Fällen standhalten – auch wenn die Gegenpartei mit mehr Geld, mehr Medienpräsenz und mehr Einfluss aufläuft.

Darum, Kolleginnen und Kollegen: Nehmen wir das Hochfest als jährliche Dienstanweisung. Nicht von der Kammer, sondern von ganz oben.

Und dann beten wir das Magnificat nicht als Deko, sondern als Kampfansage:

„Meine Seele preist die Größe des Herrn,

und mein Geist jubelt über Gott, meinen Retter.

Denn auf die Niedrigkeit seiner Magd hat er geschaut.

Siehe, von nun an preisen mich selig alle Geschlechter.

Denn der Mächtige hat Großes an mir getan

und sein Name ist heilig.

Er erbarmt sich von Geschlecht zu Geschlecht

über alle, die ihn fürchten.

Er vollbringt mit seinem Arm machtvolle Taten:

Er zerstreut, die im Herzen voll Hochmut sind;

er stürzt die Mächtigen vom Thron

und erhöht die Niedrigen.

Die Hungernden beschenkt er mit seinen Gaben

und lässt die Reichen leer ausgehen.

Er nimmt sich seines Knechtes Israel an

und denkt an sein Erbarmen,

das er unsern Vätern verheißen hat,

Abraham und seinen Nachkommen auf ewig.“


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