Autor: BKR

BKR begrüßt die Ernennung von Heiner Wilmer als Bischof von Münster

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Die Ernennung von Dr. Heiner Wilmer SCJ zum neuen Bischof des Bistums Münster stellt einen kirchenpolitisch wie gesellschaftlich bedeutsamen Schritt dar. Nach einer längeren Phase der Vakanz erhält eines der größten und prägenden Bistümer in Deutschland damit wieder eine klare geistliche und organisatorische Leitung. Die Entscheidung des Heiligen Vaters erfolgt in einer Zeit tiefgreifender Umbrüche innerhalb der katholischen Kirche in Deutschland, die von strukturellen Reformdiskussionen, Vertrauensfragen und einer zunehmenden Pluralisierung gesellschaftlicher Wertvorstellungen geprägt ist.

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Ernennung ausdrücklich und sieht in ihr ein wichtiges Signal für Stabilität und Orientierung. Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, erklärt hierzu, dass mit Dr. Wilmer eine Persönlichkeit in das Amt berufen werde, die über internationale Erfahrung, geistliche Tiefe und zugleich eine ausgeprägte Sensibilität für gesellschaftliche Entwicklungen verfüge. Gerade in der aktuellen Situation sei es von zentraler Bedeutung, dass kirchliche Leitung sowohl dialogfähig als auch normativ verlässlich agiere. Kirche dürfe sich weder in eine bloße Anpassungslogik begeben noch den Anschluss an die Lebenswirklichkeit der Menschen verlieren.

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, hebt hervor, dass die Wahl auf einen Bischof gefallen sei, der in unterschiedlichen Leitungsfunktionen seine Fähigkeit unter Beweis gestellt habe, komplexe Organisationen zu führen und zugleich geistliche Orientierung zu vermitteln. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Reformprozesse innerhalb der Kirche von erheblicher Bedeutung. Die anstehenden Fragen – etwa zur innerkirchlichen Governance, zur Rolle kirchlicher Institutionen im Sozialstaat sowie zur Ausgestaltung kirchlichen Arbeitsrechts – verlangten nach einer Führungspersönlichkeit, die sowohl rechtliche als auch theologische Dimensionen sicher zu verbinden wisse.

Aus Sicht des BKR kommt der Leitung des Bistums Münster auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil dieses Bistum traditionell eine starke Ausstrahlung in gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Bereiche hinein entfaltet. Die Kirche stehe hier in besonderer Weise im Spannungsfeld zwischen ihrem Sendungsauftrag und den Erwartungen einer säkularisierten Gesellschaft. Der BKR sieht es als zentrale Aufgabe des neuen Bischofs, dieses Spannungsverhältnis konstruktiv zu gestalten und die Rolle der Kirche als verlässlicher gesellschaftlicher Akteur zu stärken.

Zugleich weist der BKR darauf hin, dass die kirchliche Erneuerung nicht allein durch strukturelle Reformen erreicht werden könne. Vielmehr bedürfe es einer Rückbesinnung auf die geistlichen Grundlagen kirchlichen Handelns. Rechtliche und organisatorische Anpassungen könnten nur dann nachhaltig wirken, wenn sie in ein tragfähiges theologisches Fundament eingebettet seien. In diesem Zusammenhang komme dem Bischof eine Schlüsselrolle zu, da er nicht nur als Verwaltungsleiter, sondern vor allem als geistlicher Hirte berufen sei.

Der BKR verbindet mit der Ernennung von Dr. Wilmer die Erwartung, dass es gelingt, die notwendige Balance zwischen Kontinuität und Erneuerung zu wahren. Dies betreffe insbesondere die Frage, wie kirchliche Normen in einer sich wandelnden Gesellschaft vermittelt und angewendet werden. Eine glaubwürdige Kirche zeichne sich dadurch aus, dass sie ihre Positionen klar vertrete, zugleich aber den Dialog mit anderen gesellschaftlichen Kräften suche und fördere.

Abschließend unterstreicht der BKR seine Bereitschaft, die Entwicklung im Bistum Münster weiterhin konstruktiv zu begleiten und sich mit seiner rechtlichen Expertise in die anstehenden Diskussionen einzubringen. Die Verbindung von kirchlicher Lehre, rechtlicher Ordnung und gesellschaftlicher Verantwortung bleibe auch künftig ein zentrales Anliegen des Verbandes.

Stellungnahme des BKR zum NIPT

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt den im Deutschen Bundestag eingebrachten fraktionsübergreifenden Antrag zur Einführung eines Monitorings der Folgen der Kassenzulassung nichtinvasiver Pränataltests (NIPT). Der Antrag greift eine Entwicklung auf, die aus rechtlicher wie ethischer Perspektive seit längerem Anlass zu erheblicher Sorge gibt. Die zunehmende Etablierung dieser Tests als faktisches Screening auf Trisomien wirft grundlegende Fragen nach dem Schutz ungeborenen Lebens, der Reichweite staatlicher Schutzpflichten und dem gesellschaftlichen Umgang mit Behinderung auf.

Nach Auffassung des BKR berührt die Praxis der pränatalen Diagnostik in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung zentrale Gewährleistungen des Grundgesetzes, insbesondere die Menschenwürdegarantie sowie das Recht auf Leben. Hinzu tritt das verfassungsrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Wo diagnostische Verfahren nicht mehr allein der medizinischen Aufklärung im Einzelfall dienen, sondern strukturell in Richtung einer vorgeburtlichen Selektion wirken können, ist der Gesetzgeber gehalten, die tatsächlichen Folgen dieser Entwicklung sorgfältig zu erfassen und rechtlich einzuhegen.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb aus Hamburg, betont: „Die Einführung eines systematischen Monitorings ist rechtspolitisch zwingend. Medizinischer Fortschritt entbindet den Staat nicht von seiner Pflicht, die Würde jedes menschlichen Lebens zu schützen. Wenn sich diagnostische Verfahren faktisch zu Instrumenten der Selektion entwickeln, muss der Gesetzgeber gegensteuern und die tatsächlichen Auswirkungen transparent machen.“

Besondere Bedeutung kommt aus Sicht des BKR der Ausgestaltung der ärztlichen Beratung zu. Diese muss ergebnisoffen, nicht-direktiv und frei von strukturellem Erwartungsdruck erfolgen. Die gegenwärtige Praxis lässt jedoch erkennen, dass werdende Eltern nicht selten in ein Umfeld geraten, in dem diagnostische Möglichkeiten als faktischer Standard erscheinen. Dies kann zu einer schleichenden Verschiebung der Entscheidungsfreiheit führen, die rechtlich und ethisch nicht hinnehmbar ist.

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, erklärt hierzu: „Die zentrale Herausforderung liegt nicht in der technischen Möglichkeit pränataler Diagnostik, sondern in ihrer normativen Einbettung. Der Rechtsstaat darf keine Strukturen dulden, die mittelbar zu einer Standardisierung selektiver Entscheidungen führen. Erforderlich ist eine klare rechtliche Rahmensetzung, die sowohl die Schutzpflichten des Staates als auch die Freiheit der Eltern in ein verantwortbares Gleichgewicht bringt.“

Der BKR sieht in dem Bundestagsantrag einen wichtigen Schritt hin zu einer vertieften und evidenzbasierten Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen von NIPT in der Versorgungspraxis. Entscheidend wird sein, dass die Ergebnisse dieses Monitorings nicht folgenlos bleiben, sondern in eine rechtliche Fortentwicklung münden, die dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gerecht wird und zugleich eine diskriminierungsfreie Gesellschaft wahrt.

Kein Schulunterricht in Niedersachsen ohne Religionslehre

Pressemitteilung
Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Religionsunterricht darf nicht entkernt werden – BKR kritisiert Pläne zur Neuausrichtung des Lehrplans in Niedersachsen

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) kritisiert die aktuellen Diskussionen über eine mögliche Umgestaltung des Religionsunterrichts in Niedersachsen. Medienberichten zufolge sollen klassische Inhalte der christlichen Glaubenslehre im Lehrplan zurückgedrängt und durch andere Themenfelder ersetzt werden. Aus Sicht des BKR würde eine solche Entwicklung den verfassungsrechtlichen Auftrag des Religionsunterrichts grundlegend verfehlen.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb (Hamburg), erklärt hierzu:

„Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach ausgestaltet. Sein Kern besteht darin, Schülerinnen und Schüler mit den Grundlagen einer religiösen Tradition vertraut zu machen. In Deutschland bedeutet dies aufgrund unserer historischen und kulturellen Prägung vor allem die Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. Wer zentrale Inhalte der christlichen Lehre – etwa die Person Jesu Christi – aus dem Unterricht verdrängen möchte, verkennt den Sinn und die verfassungsrechtliche Struktur des Religionsunterrichts. Religionsunterricht darf nicht zu einem allgemeinen Werte- oder Gesellschaftskundeunterricht umfunktioniert werden.“

Zörb betonte weiter, dass religiöse Bildung selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit anderen Religionen und gesellschaftlichen Fragen einschließen könne. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der eigentliche Gegenstand des Faches verloren gehe.

Auch der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Professor Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt in Düsseldorf, äußerte deutliche Kritik:

„Der Religionsunterricht steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Der Staat ist hier nicht frei, den Inhalt beliebig umzudefinieren. Art. 7 Abs. 3 GG sieht ausdrücklich vor, dass Religionsunterricht ‚in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften‘ erteilt wird. Eine politische Umdeutung des Faches hin zu einem allgemeinen Werteunterricht wäre mit dieser verfassungsrechtlichen Konstruktion kaum vereinbar. Wenn religiöse Kerninhalte systematisch zurückgedrängt werden, stellt sich die Frage, ob der Charakter des Religionsunterrichts als konfessionell gebundenes Fach überhaupt noch gewahrt bleibt.“

Otto ergänzte:

„Religiöse Bildung ist ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Identität unseres Landes. Wer Schülerinnen und Schülern die Grundlagen des christlichen Glaubens nicht mehr vermittelt, beraubt sie eines wichtigen Zugangs zum Verständnis unserer Geschichte, unserer Kultur und unseres Rechtssystems. Gerade in einer pluralen Gesellschaft braucht es fundierte Kenntnisse der eigenen Tradition als Grundlage für einen respektvollen Dialog mit anderen Religionen.“

Der BKR fordert die verantwortlichen Bildungspolitiker daher auf, bei der Weiterentwicklung der Lehrpläne den verfassungsrechtlichen Rahmen des Religionsunterrichts strikt zu beachten und den christlichen Charakter des Faches zu bewahren.

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Der Bund katholischer Rechtsanwälte ist ein Zusammenschluss von Juristinnen und Juristen, die sich der Förderung des Rechtsstaats und der christlichen Werteordnung verpflichtet fühlen.

BKR begrüßt Wahl von Bischof Dr. Wilmer zum Vorsitzenden der DBK

Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer zum Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz

Der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer, Bischof von Hildesheim, zum neuen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz mit großer Zustimmung und verbindet damit die Hoffnung auf eine Stärkung der Einheit der Kirche in Deutschland und der Weltkirche.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb aus Hamburg, erklärte hierzu:

„Wir begrüßen die Neuwahl sehr und wünschen Bischof Dr. Heiner Wilmer für sein verantwortungsvolles Amt alles erdenklich Gute, vor allem Gottes Segen. Gerade in einer Zeit tiefgreifender kirchlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen ist eine klare Orientierung und geistliche Führung von besonderer Bedeutung.“

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt Professor Dr. Sven-Joachim Otto aus Düsseldorf, betonte die Notwendigkeit einer engen Abstimmung mit dem Heiligen Stuhl:

„Wir halten eine enge Abstimmung mit dem Vatikan im Hinblick auf das weitere Vorgehen in den Fragen des Synodalen Weges für unerlässlich. Die Einheit der Kirche ist ein hohes Gut. Eine Abspaltung der deutschen Katholiken von Rom muss mit allen Mitteln verhindert werden.“

Der BKR verbindet mit der Wahl von Bischof Dr. Heiner Wilmer die Erwartung, dass der Dialog innerhalb der Kirche konstruktiv fortgeführt wird und zugleich die Gemeinschaft mit der Weltkirche gewahrt bleibt. Der Verband sichert dem neuen Vorsitzenden seine Unterstützung und sein Gebet zu.

Betrachtung des BKR zu Epiphanias 2026

Betrachtung zum Hochfest der Erscheinung des Herrn (Dreikönig)

für den Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR)

„Wir haben seinen Stern gesehen und sind gekommen, um ihm zu huldigen.“
So schlicht und zugleich so weltbewegend beschreibt das Evangelium die Bewegung der Weisen aus dem Morgenland. Das Hochfest der Erscheinung des Herrn – Epiphanie – ist kein sentimentales Randfest der Weihnachtszeit, sondern ein theologischer Kulminationspunkt: Gott zeigt sich der Welt. Nicht nur Israel, sondern den Völkern.

Theologische Bedeutung: Offenbarung für alle

Epiphanie meint Erscheinung, Offenbarwerden. In der Geburt Christi wird Gott Mensch; in der Epiphanie wird dieser Mensch als Sohn Gottes für alle erkennbar. Bemerkenswert ist, wem sich Gott offenbart: nicht den religiösen Eliten Jerusalems, sondern suchenden Fremden, Gelehrten aus der Ferne, die Zeichen lesen können und sich auf den Weg machen.

Die Weisen stehen theologisch für die Vernunft des Menschen, für Wissenschaft, Erkenntnis und Suche nach Wahrheit. Ihr Weg zeigt: Glaube und Vernunft sind keine Gegensätze, sondern finden in Christus ihre Einheit. Der Stern führt – aber er zwingt nicht. Gott zwingt nie, er lädt ein.

Zugleich entlarvt die Epiphanie die Ambivalenz menschlicher Macht: Herodes kennt die Schrift, aber fürchtet um seine Stellung. Wissen ohne Demut wird gefährlich. Wahrheit ohne Bereitschaft zur Umkehr verhärtet.

Historische Bedeutung: Zwischen Weltwissen und Heilsgeschichte

Historisch verbindet das Fest biblische Überlieferung, altorientalische Astronomie und frühe christliche Deutung. Die „Magoi“ waren vermutlich Gelehrte, vielleicht Astronomen oder Astrologen aus dem persisch-babylonischen Raum. Dass Matthäus gerade sie nennt, ist kein Zufall: Das Evangelium richtet sich an eine Welt im Übergang – zwischen jüdischer Tradition und hellenistischer Bildung.

Die Kirche hat früh erkannt: Christus ist nicht nur innerkirchliche Wahrheit, sondern Anspruch an die Weltgeschichte. Deshalb wurde Epiphanie in der Alten Kirche teilweise sogar höher gefeiert als Weihnachten. Der Glaube tritt aus der Krippe heraus in die Öffentlichkeit.

Das Evangelium (Mt 2,1–12)

Aus dem Evangelium nach Matthäus:

Als Jesus zur Zeit des Königs Herodes in Betlehem in Judäa geboren worden war, siehe, da kamen Sterndeuter aus dem Osten nach Jerusalem und fragten:
„Wo ist der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern aufgehen sehen und sind gekommen, um ihm zu huldigen.“

Als König Herodes das hörte, erschrak er und mit ihm ganz Jerusalem.
Er ließ alle Hohenpriester und Schriftgelehrten des Volkes zusammenkommen und erkundigte sich bei ihnen, wo der Christus geboren werden solle.

Sie antworteten ihm: „In Betlehem in Judäa; denn so steht es bei dem Propheten geschrieben …“

Danach rief Herodes die Sterndeuter heimlich zu sich und ließ sich von ihnen genau sagen, wann der Stern erschienen war. Dann schickte er sie nach Betlehem und sagte:
„Geht und forscht sorgfältig nach dem Kind; und wenn ihr es gefunden habt, berichtet mir, damit auch ich hingehe und ihm huldige.“

Nach diesen Worten des Königs machten sie sich auf den Weg. Und siehe, der Stern, den sie hatten aufgehen sehen, zog vor ihnen her bis zu dem Ort, wo das Kind war; dort blieb er stehen.

Als sie den Stern sahen, wurden sie von sehr großer Freude erfüllt.
Sie gingen in das Haus und sahen das Kind und Maria, seine Mutter; da fielen sie nieder und huldigten ihm. Dann holten sie ihre Schätze hervor und brachten ihm Gold, Weihrauch und Myrrhe dar.

Weil ihnen aber im Traum geboten wurde, nicht zu Herodes zurückzukehren, zogen sie auf einem anderen Weg heim in ihr Land.

Was Epiphanie uns katholischen Anwälten heute sagt

Für uns katholische Anwälte ist dieses Fest von besonderer Aktualität:

Erstens: Wahrheit verlangt Bewegung.
Die Weisen bleiben nicht beim Wissen stehen. Sie machen sich auf den Weg. Auch juristische Wahrheit ist mehr als formale Richtigkeit. Sie fordert Haltung, Mut und manchmal Umwege.

Zweitens: Macht ohne Wahrheit wird zerstörerisch.
Herodes fürchtet den Verlust seiner Position. Wo Recht nur als Machtsicherung dient, pervertiert es. Epiphanie mahnt uns, das Recht stets am Menschen und letztlich an Gott auszurichten.

Drittens: Gewissen vor Opportunität.
Die Weisen kehren „auf einem anderen Weg“ zurück. Sie gehorchen Gott mehr als dem König. Für uns bedeutet das: Das Gewissen ist kein privates Extra, sondern integraler Maßstab beruflichen Handelns – auch dort, wo Anpassung einfacher wäre.

Viertens: Universalität des Rechts.
Christus ist nicht der König eines Volkes, sondern der Herr aller. Daraus erwächst der Anspruch, Recht gerecht, menschenwürdig und inklusiv zu denken – besonders für die Schwachen, Fremden und Übersehenen.

Gebet zum Dreikönigsfest

Herr Jesus Christus,
du hast dich nicht verborgen,
sondern dich den Suchenden gezeigt,
den Fragenden, den Fremden.

Gib uns den Mut,
nicht bei Sicherheiten stehenzubleiben,
sondern aufzubrechen,
wenn Wahrheit uns ruft.

Bewahre uns vor der Angst des Herodes
und schenke uns die Demut der Weisen.
Lass Recht und Gerechtigkeit in unserem Handeln
nicht Selbstzweck sein,
sondern Dienst am Menschen
und Zeugnis deiner Wahrheit.

Führe uns – wie einst durch den Stern –
durch dein Licht,
damit wir dich finden
und auf neuen Wegen heimkehren.

Amen.

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