BKR begrüßt Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht.
Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgericht im kirchlichen Arbeitsrecht – ausgewogene Abwägung von Selbstbestimmung der Kirchen und Schutz der Mitarbeitenden erforderlich
Berlin – Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt mit großer Aufmerksamkeit die heute publizierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 934/19) zur Zulässigkeit von Religions- oder Konfessionserfordernissen bei kirchlichen Arbeitgebern zur Kenntnis. Diese Entscheidung verändert den Maßstab im kirchlichen Arbeitsrecht und bekräftigt grundrechtliche Aspekte der kirchlichen Selbstbestimmung. 
„Mit dem heutigen Beschluss wird klargestellt, dass kirchliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen nicht nur dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu folgen haben, sondern zugleich ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen haben“, erklärt der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb. „Für uns ist wichtig, dass dieser Rechtsrahmen nicht zu einer pauschalen Legitimation von Konfessions- oder Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsbedingung führt, sondern dass — gerade im Rahmen kirchlicher Dienstgemeinschaften — eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.“
Der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes, Prof. Dr. Sven‑Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, ergänzt: „Der Beschluss stärkt die Position kirchlicher Arbeitgeber hinsichtlich ihres Leitbilds und ihres Selbstverständnisses. Gleichzeitig birgt er eine hohe Verantwortung: Wenn Kirchen- und Diakonie-Träger künftig Konfessions- oder Religionszugehörigkeit verlangen, muss deren Notwendigkeit für die konkrete Tätigkeit transparent, plausibel und verhältnismäßig begründet sein.“
Der BKR weist darauf hin, dass die kirchliche Dienstgemeinschaft im Arbeitsverhältnis ein genuin besonderes Arbeitsverhältnis darstellt, das strukturell vom öffentlichen Arbeitsrecht abweichen darf – solange der sachliche Bezug zur Gemeinschaftsaufgabe gewährleistet ist. Der Beschluss hebt hervor, dass bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Schutz vor Diskriminierung eine angemessene Güterabwägung zu erfolgen hat. 
Der Verband sieht vor diesem Hintergrund folgende Handlungs- und Orientierungspunkte für die Praxis:
1. Kirchengemeinschaften und kirchliche Arbeitgeber sollten ihre Stellen- und Ausschreibungskriterien darauf prüfen, ob eine Religions- oder Konfessionszugehörigkeit wirklich erforderlich ist – konkret für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe und im Hinblick auf das Selbstverständnis der Institution.
2. Für Stellen, in denen die Zugehörigkeit nicht objektiv erforderlich ist, sollten alternative Kriterien geschaffen werden, um Diskriminierungsrisiken zu begrenzen und Transparenz zu fördern.
3. Arbeitsverträge und Mitarbeiterrichtlinien in kirchlichen Einrichtungen müssen künftig besonders sorgfältig dokumentieren, auf welcher Grundlage Konfessions- oder Mitgliedschaftsanforderungen gestellt werden.
4. Die Rechtsberatung kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeitender gewinnt damit weiter an Bedeutung – sowohl im Hinblick auf Einstellungspraktiken als auch auf mögliche Rechtsfolgen bei Ausschluss- oder Auswahlprozessen.
„Für unsere Mitglieder – sowohl in der Beratung kirchlicher Arbeitgeber als auch in der Vertretung von Beschäftigten – bedeutet dieser Beschluss eine wichtige Orientierungshilfe“, so Roger Zörb. „Er verleiht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klare Grenzen und zugleich dem Nicht-Diskriminierungsgebot verstärkte Bedeutung.“
Der BKR wird die weiteren Entwicklungen beobachten und seine Mitglieder zeitnah mit praxisrelevanten Beratungsinformationen versorgen.


