Das Lebensrecht bedarf eines umfassenden gesetzlichen Schutzes – BKR zur Sterbehilfe

Pressemitteilung des Bundes Katholischer Rechtsanwälte (BKR)

Hamburg/Düsseldorf, 2. Juni 2025

Suizidhilfegesetz in Arbeit – BKR fordert ethische Verantwortung, klare Schutzmechanismen und Beachtung der christlichen Anthropologie

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) begrüßt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Neuregelung der Suizidhilfe. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15), das das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz (§ 217 a.F. StGB) für verfassungswidrig erklärt hatte, besteht dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, erklärt:

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schützt die individuelle Selbstbestimmung – doch genau deshalb braucht es klare gesetzliche Leitplanken. Der gesellschaftliche Umgang mit Suizid darf nicht in eine Normalisierung münden. Der Gesetzgeber muss den Schutz des Lebens in den Mittelpunkt stellen – gerade für Alte, Kranke und psychisch Belastete.“

Professor Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt in Düsseldorf, ergänzt:

„Es ist Aufgabe des Rechts, nicht nur Freiheit zu sichern, sondern auch die Würde des Menschen zu schützen – gerade in existenziellen Krisen. Gesetzliche Regelungen zur Suizidhilfe dürfen kein stillschweigendes Angebot zum Sterben darstellen, sondern müssen Ausdruck einer Kultur des Beistands, der Fürsorge und der Prävention sein.“

Die Position der katholischen Kirche

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte erinnert zugleich an die Lehre der katholischen Kirche zum Schutz des menschlichen Lebens:

  • Der Katechismus der Katholischen Kirche erklärt in Nr. 2280 unmissverständlich:
    „Jeder Mensch ist vor Gott verantwortlich für sein Leben, das Gott ihm anvertraut hat. […] Es steht uns nicht zu, über Leben oder Tod zu verfügen.“
  • Weiter heißt es in Nr. 2282–2283:
    „Der freiwillige Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu erhalten und zu fördern. […] Schwere psychische Störungen oder Angst mindern jedoch oft die persönliche Verantwortung des Selbstmörders.“

Der BKR schließt sich der klaren Linie der Deutschen Bischofskonferenz an, die 2022 feststellte:

„Statt Beihilfe zur Selbsttötung gesetzlich zu verankern, ist der Ausbau der Suizidprävention und die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung der einzig richtige Weg.“

(Quelle: dbk.de)

Forderungen des BKR:

  1. Verfassungsfeste Regelung
    Der Gesetzgeber muss ein klares, transparentes Verfahren schaffen, das tatsächliche Freiverantwortlichkeit sicherstellt, wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt.
  2. Starke Schutzmechanismen
    Verpflichtende psychosoziale Beratung, Wartefristen und ein ausdrückliches Verbot jeder Form kommerzieller Suizidhilfe müssen festgeschrieben werden.
  3. Stärkung der Suizidprävention und Palliativversorgung
    Der Gesetzgeber ist aufgefordert, Hilfsangebote auszubauen, statt Hilfen zum Suizid zu institutionalisieren.
  4. Berücksichtigung religiöser Weltanschauungen und Gewissensschutz
    Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht zur Mitwirkung an Suizidhilfe gezwungen werden.

Fazit

„Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben darf nicht zur Pflicht zum Sterben für Kranke und Einsame werden. Der Mensch ist nicht das Produkt seines Willens, sondern Ebenbild Gottes – sein Leben verdient bedingungslosen Schutz“, so Roger Zörb abschließend.

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