Jahr: 2022

Den Dom in Köln lassen …


Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) reagiert mit Unverständnis auf die Entscheidung der Stadtspitze der Stadt Köln, die Silhouette des Kölner Doms aus dem Stadtlogo zu entfernen.


Der Kölner Dom ist nicht nur das Wahrzeichen Kölns, sondern einer der bedeutendsten Sakralbauten in Deutschland.
Der Bund Katholischer Rechtsanwälte sieht diese Entscheidung als ein Ergebnis der leider derzeit festzustellenden Entfremdung von Kirche und Politik. Dieser Tendenz muss nach Ansicht des Verbandes mit Entschiedenheit entgegengewirkt werden.


Der BKR ruft seine Mitglieder auf, die politisch Verantwortlichen in Köln in das Fürbitten-Gebet zum nahenden Osterfest einzuschließen, um doch noch eine Umkehr der Entscheidung zu erreichen.

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

Stellungnahme des BKR zum Angriffskrieg Russlands in der Ukraine

Der völkerrechtswidrige russische Angriff auf die Ukraine ist ein Angriff auf die Seele und das Herz Europas.

In diesem Konflikt stehen sich nicht zwei Staaten gegenüber, die in vergleichbarer Weise den Gang der Dinge verschuldet haben: Die von Russland ins Feld geführten angeblichen Sicherheitsbedürfnisse können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Angriff nicht von der Ukraine provoziert wurde. Die Ukraine ist das Opfer einer Aggression seines ungleich größeren Nachbarn, der die Sphäre seiner Herrschaft ausweiten  und  das   demokratische   Vorbild   seines   Nachbarlandes   zerstören  will. Die militärischen Maßnahmen stellen eine gravierende Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine dar.

Der BKR schließt sich der Forderung der EU-Institutionen und der internationalen Gemeinschaft an, dass Russland seine völkerrechtswidrige Invasion in der Ukraine unverzüglich einstellen   muss. Alle   Staaten   müssen   die   grundlegenden Verpflichtungen, Werte, Prinzipien und Freiheiten respektieren, die wie diese in der Charta der   Vereinten   Nationen,   der   Satzung   des    Europarates,   der   Europäischen Menschenrechtskonvention, den Budapester Memoranden über Sicherheitsgarantien und anderen allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, festgelegt sind.

Der BKR verurteilt nachdrücklich die sämtliche Handlungen, die gegen diese grundlegenden und   allgemein   anerkannten   Prinzipien   des   Völkerrechts   verstoßen.   Die   Achtung   des Völkerrechts   und   der   internationalen   Verträge   muss   aufrechterhalten   und   gewahrt bleiben.

Wir begrüßen daher die Erklärung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs:

„Ich erinnere alle Seiten, die im Hoheitsgebiet der Ukraine Feindseligkeiten ausüben, daran, dass mein Amt gemäß der am 8. September 2015 abgegebenen Erklärung, mit der   es   die   Zuständigkeit   des   Internationalen   Strafgerichtshofs   (“IStGH”   oder “Gerichtshof”) anerkennt, seine Zuständigkeit für alle seit 20 Februar 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen Akte von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ausüben und diese untersuchen kann. Jede Person, die solche Verbrechen begeht, einschließlich derjenigen, die die Begehung dieser Verbrechen anordnet, dazu anstiftet oder in anderer Weise dazu beiträgt, kann unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Komplementarität vor dem Gerichtshof strafrechtlich verfolgt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass alle Konfliktparteien ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten.“

Vor   diesem   Hintergrund  begrüßen wir ebenfalls die Ankündigung des Chefanklägers des ICC unverzüglich  einschlägige  Ermittlungen einzuleiten, um den russischen Präsidenten Wladimir Putin und seine Komplizen vor Gericht zu stellen. Das ukrainische Volk verdient den Schutz durch die internationale Rechtsordnung.

„Gott ist mit denen, die den Frieden suchen; nicht mit denen, die zur Gewalt greifen.“, stellte Papst Franziskus zutreffenderweise fest. Wir fordern daher auch den Patriarchen der russisch-orthodoxen Kirche auf, seinen Einfluss auf die russische Politik und Gesellschaft im Sinne des Friedens geltend zu machen.

Gott möge die Ukraine schützen und den Menschen in Russland, die für den Frieden stehen, Kraft schenken.

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

BKR lehnt Abschaffung von § 219a StGB ab

Der BKR lehnt die Abschaffung von § 219a StGB ab, da diese Vorschrift dem Lebensschutz dient. Zum christlichen Menschenbild gehört, dass Gott den Menschen als sein Abbild geschaffen hat. Aus dieser Gottesebenbildlichkeit resultiert der Wert des menschlichen Lebens, der einer Relativierung nicht zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) die Grenzen einer „Liberalisierung“ des Abtreibungsrechts. Eine Werbung für ärztliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch muss daher weiter verboten bleiben. 

RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender

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