Pressemitteilung zum zweiten Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) verurteilt die Verabschiedung des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“, das Proteste und Kundgebungen von Lebensschützern vor Abtreibungseinrichtungen erheblich einschränkt. Das Gesetz, das bereits vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, ahndet sogenannte „Gehsteigbelästigungen“ durch Abtreibungsgegner als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

„Dieses Gesetz greift in unzulässiger Weise in die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein“, erklärt Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Friedliche Proteste und das Eintreten für den Schutz des ungeborenen Lebens sind ein legitimes Anliegen, das von den Grundrechten geschützt wird. Diese Protest Proteste mit einem Bußgeld zu bedrohen, stellt einen gefährlichen Präzedenzfall dar, der die in Art. 5 GG verfassungsrechtlich niedergelegte Meinungsvielfalt in unserer Gesellschaft erheblich einschränkt.“

Der BKR warnt, dass durch diese Regelung der öffentliche Diskurs über das Recht auf Leben und den Schutz ungeborener Kinder unterdrückt wird. „Das neue Gesetz schafft einen Raum, in dem eine bestimmte, unbequeme Meinung gezielt aus der Öffentlichkeit verdrängt werden soll. Dies gefährdet die Meinungsfreiheit und damit einen Kernpfeiler unserer Demokratie“, so Zörb weiter.

Besonders kritisch sieht der BKR, dass bereits bestehende Gesetze ausreichend sind, um unangemessenes Verhalten im öffentlichen Raum zu regulieren. „Die bestehenden Regelungen bieten bereits umfassenden Schutz für die öffentliche Ordnung und für die Rechte derjenigen, die Beratungsstellen oder Abtreibungseinrichtungen aufsuchen. Eine weitere Verschärfung war daher weder notwendig noch verhältnismäßig“, betont Zörb.

Der Bund Katholischer Rechtsanwälte fordert die Bundesregierung auf, das Gesetz erneut zu überprüfen und die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit in vollem Umfang zu wahren. „Das Recht, für den Schutz des Lebens einzutreten, darf in unserer Gesellschaft nicht eingeschränkt werden“, erklärt Zörb abschließend

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