BKR zur Eheschließung des ehemaligen Bischofs Nann
PRESSEMITTEILUNG
Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Hamburg / Düsseldorf, 20. Oktober 2025
BKR zur Eheschließung des emeritierten Bischofs Reinhold Nann: Kein Sakrament, aber ein geordneter disziplinarischer Vorgang
Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) nimmt Stellung zur Meldung der Plattform katholisch.de vom 17. Oktober 2025, wonach der aus Deutschland stammende frühere Bischof der Territorialprälatur Caravelí in Peru, Reinhold Nann, nach seinem Rücktritt im Jahr 2024 eine Ehe geschlossen hat. Eine formelle Entlassung aus dem Klerikerstand (Laisierung) ist bislang nicht bekanntgegeben worden.
Der BKR stellt klar, dass der Vorgang weder ein Sakramentenverstoß im engeren Sinn noch eine kirchenrechtliche Sensation darstellt, sondern einen geordnete disziplinarische Folge im Rahmen des geltenden Kirchenrechts.
Roger Zörb, Vorsitzender des BKR und Fachanwalt für Arbeitsrecht (Hamburg):
„Nach den Normen des Codex Iuris Canonici verliert ein Kleriker seinen Stand nicht automatisch durch Eheschließung, sondern nur durch einen formellen Akt der kirchlichen Autorität, vgl. can. 290 CIC. Solange eine solche Laisierung nicht erfolgt ist, bleibt er dem Klerikerstand zugehörig – mit allen daraus folgenden Verpflichtungen, insbesondere dem Zölibat.
Allerdings liegt hier, soweit bekannt, keine kirchliche Trauung vor, sondern eine standesamtliche Eheschließung. Ein katholischer Kleriker ist an die kanonische Eheschließungsform nach can. 1108 CIC gebunden. Ohne Dispens der zuständigen Autorität kommt in einem solchen Fall kein sakramentaler Eheabschluss zustande. Das bedeutet: Die Ehe ist aus kirchenrechtlicher Sicht nicht gültig geschlossen, sie ist also kein Sakrament.
Damit handelt es sich in erster Linie nicht um eine Verletzung der Sakramentalordnung, sondern um eine disziplinarische Irregularität, deren Folgen das Kirchenrecht klar regelt. Ein Bruch der kirchlichen Rechtsordnung liegt nicht vor, vielmehr zeigt der Vorgang, dass das kanonische Recht auch für solche Grenzfälle geordnete Verfahren vorsieht.“
Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR und Rechtsanwalt (Düsseldorf):
„Die Öffentlichkeit neigt bei solchen Meldungen zu vorschnellen Urteilen. Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine kirchenrechtliche Katastrophe, sondern um einen Fall, in dem die Disziplin des Klerikerstandes greift. Nach can. 1394 § 1 CIC zieht die versuchte Eheschließung eines Klerikers automatisch eine Suspension latae sententiae nach sich; regelmäßig folgt anschließend die Versetzung in den Laienstand.
Die einmal gültig empfangene Bischofsweihe prägt einen character indelebilis, also ein unauslöschliches Prägemal – er bleibt ontologisch Bischof, verliert aber die rechtliche Befugnis zur Amtsausübung. Da Herr Nann seinen Antrag auf Entlassung aus dem Klerikerstand bereits gestellt hat, wird der Heilige Stuhl diesen Schritt voraussichtlich bestätigen. Damit ist die Angelegenheit kirchenrechtlich folgerichtig geregelt, ohne dass die Sakramentalordnung selbst tangiert wäre.“
Der BKR betont:
Die Kirche verfügt über ein in sich konsistentes und rechtsstaatlich geordnetes System zur Beendigung des Klerikerstandes.
Eine zivilrechtliche Eheschließung ohne Dispens ist aus kanonischer Sicht keine sakramentale Ehe, sondern ein disziplinarischer Verstoß.
Die kirchliche Rechtsordnung reagiert darauf nicht mit moralischer Empörung, sondern mit rechtlich definierten Konsequenzen – Ausdruck der inneren Rechtskultur der Kirche, nicht ihrer Krise.
Kontakt:
Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR)
Vorsitzender: RA Roger Zörb (Hamburg)
Stellv. Vorsitzender: RA Prof. Dr. Sven-Joachim Otto (Düsseldorf)
