BKR tritt für den umfassenden Lebensschutz ein

Pressemitteilung des Bundes katholischer Rechtsanwälte (BKR)

„Die Würde des Menschen ist nicht zurechtstutzbar“ – BKR warnt vor Aushöhlung des Lebensschutzes

Hambur/Düsseldorf, 19. Juli 2025 – Mit großer Sorge beobachtet der Bund katholischer Rechtsanwälte (BKR) die aktuellen politischen und akademischen Bestrebungen, den Geltungsbereich der Menschenwürde auf geborene Menschen zu beschränken. Hintergrund ist die Empfehlung einzelner Mitglieder der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes erst ab der Geburt anzuwenden. Der BKR lehnt diese Position mit aller Entschiedenheit ab.

„Wer die Menschenwürde relativiert, relativiert das Menschsein selbst. Sie ist nicht verfügbar, nicht verschiebbar, nicht stückweise zuerkennbar – sondern jedem Menschen von Anfang an geschenkt.“, erklärt Rechtsanwalt Roger Zörb, Vorsitzender des BKR.

Ein solcher Paradigmenwechsel würde den bisherigen Verfassungsgrundlagen frontal widersprechen. Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensschutz (1975, 1993) ist anerkannt, dass der nasciturus – das ungeborene menschliche Leben – Träger von Menschenwürde und Leben ist. Dieser Schutz folgt nicht aus Nützlichkeitserwägungen, sondern aus der unteilbaren Gottebenbildlichkeit jedes Menschen.

„Die Menschenwürde wurzelt nicht im Willen des Gesetzgebers, sondern im Willen Gottes. Sie beginnt nicht mit der Geburt und endet nicht mit dem Koma – sie ist Ausdruck der unverfügbaren Einmaligkeit jedes Menschen. Eine Verfassung, die dies vergisst, vergisst sich selbst.“, so Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, stellvertretender Vorsitzender des BKR.

Der BKR weist darauf hin, dass eine solche Verengung des Würdebegriffs den innersten Kern des Grundgesetzes – die Achtung vor dem Menschen als Person – zerstören würde. Wo der Lebensschutz zur politischen Verhandlungsmasse wird, gerät die offene Gesellschaft in eine ethische Schieflage.

Der Bund katholischer Rechtsanwälte fordert daher:
• Eine klare Rückbesinnung auf die Unverfügbarkeit der Menschenwürde,
• die Beibehaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes auch im Strafrecht, und
• eine Absage an jegliche anthropologische Relativierung des Menschseins.

„Wenn der Gesetzgeber beginnt zu entscheiden, ab wann ein Mensch Mensch ist, dann hat er das Menschsein bereits verloren.“, so Zörb.

Der BKR ruft die Öffentlichkeit, die politischen Entscheidungsträger und die juristische Fachwelt dazu auf, sich dem „Zurechtstutzen“ der Würde entgegenzustellen. Denn: Wo der erste Mensch seine Würde verliert, verlieren wir sie alle.

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