BKR kritisiert Caritas Präsidentin

PRESSEMITTEILUNG

BKR: Christliche Soziallehre ist kein Auftrag zur Zusammenarbeit mit der Linkspartei

Katholische Juristen mahnen Respekt vor parteipolitischer Eigenständigkeit an – Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und politische Vereinbarkeit sind unterschiedliche Maßstäbe

Hamburg/Düsseldorf, 20. Oktober 2026. Der Bund Katholischer Rechtsanwälte (BKR) widerspricht der Forderung von Caritas-Präsidentin Eva Welskop-Deffaa, die CDU solle ihren Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber der Partei Die Linke aufgeben. Die christliche Verantwortung für soziale Gerechtigkeit begründe keine Verpflichtung zu bestimmten parteipolitischen Bündnissen. Über Voraussetzungen und Grenzen einer Zusammenarbeit entschieden die Parteien eigenständig und in Verantwortung gegenüber ihren Mitgliedern und Wählern.

Der Vorsitzende des BKR, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roger Zörb, Hamburg, erklärt:

„Die Caritas besitzt eine unverzichtbare Stimme, wenn es um Armut, Pflege, gesellschaftliche Teilhabe und den Schutz besonders verletzlicher Menschen geht. Aus dieser besonderen Verantwortung folgt jedoch keine besondere Autorität für Koalitionsempfehlungen. Selbstverständlich darf sich die Caritas-Präsidentin als Bürgerin und CDU-Mitglied hierzu äußern. Dabei sollte erkennbar bleiben, wo sie persönlich politisch Stellung bezieht. Katholische Christen können aus guten Gründen unterschiedliche Auffassungen über die Zusammenarbeit mit der Linkspartei vertreten.“

Der BKR hält die Begründung, eine Partei sei nicht verfassungsfeindlich und deshalb als Kooperationspartner grundsätzlich zu akzeptieren, für unzureichend. Politische Zusammenarbeit setze über die Achtung der Verfassungsordnung hinaus ein hinreichendes Maß an programmatischer Übereinstimmung und gegenseitigem Vertrauen voraus.

Der stellvertretende Vorsitzende des BKR, Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, betont:

„Eine Partei muss nicht verfassungswidrig sein, damit eine andere Partei die Zusammenarbeit mit ihr ablehnen darf. Die Freiheit zur politischen Profilbildung umfasst auch die Entscheidung, bestimmte Bündnisse auszuschließen. Ein Unvereinbarkeitsbeschluss ist kein Parteiverbotsantrag. Wer beide Fragen vermischt, verkürzt die Debatte. Ebenso wenig bedeutet die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit zwei unterschiedlichen Parteien, dass deren Programme, Geschichte und Verhältnis zur Verfassung gleichgesetzt werden.“

Die katholische Soziallehre verbinde Solidarität mit Subsidiarität, soziale Verantwortung mit persönlicher Freiheit sowie den Schutz des Eigentums mit dessen Sozialpflichtigkeit. Sie biete damit einen eigenständigen Maßstab zur Prüfung politischer Programme. Einzelne sozialpolitische Gemeinsamkeiten könnten eine umfassende Auseinandersetzung mit Menschenbild, Freiheitsverständnis, Religionsfreiheit und gesellschaftlicher Ordnung nicht ersetzen.

„Wer sich auf die christliche Soziallehre beruft, muss ihre Grundsätze in ihrem Zusammenhang ernst nehmen“, so Otto. „Dazu gehören der Schutz des Lebens, die Verantwortung für Familien, die Freiheit kirchlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen und die Eigenverantwortung des Menschen. Ob eine politische Zusammenarbeit tragfähig ist, entscheidet sich an diesem Gesamtbild.“

Der BKR bekräftigt zugleich die Verpflichtung, Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus entschieden entgegenzutreten. Unterschiede zwischen politischen Parteien müssten sorgfältig benannt und anhand konkreter Aussagen und Handlungen bewertet werden. Eine pauschale Gleichsetzung sei ebenso wenig hilfreich wie die Erwartung, die notwendige Abgrenzung gegenüber einer Partei müsse durch eine Öffnung gegenüber einer anderen ergänzt werden.

„Kirchliche Verbände sollten die politischen Parteien an Menschenwürde, Gemeinwohl und rechtsstaatlicher Verantwortung messen“, erklärt Zörb abschließend. „Damit geben sie Orientierung und stärken die Demokratie. Welche Bündnisse eine Partei mit ihrem christlichen Selbstverständnis vereinbaren kann, muss sie in ihrer eigenen demokratischen Willensbildung entscheiden.“

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