BKR lehnt Abschaffung von § 219a StGB ab
Der BKR lehnt die Abschaffung von § 219a StGB ab, da diese Vorschrift dem Lebensschutz dient. Zum christlichen Menschenbild gehört, dass Gott den Menschen als sein Abbild geschaffen hat. Aus dieser Gottesebenbildlichkeit resultiert der Wert des menschlichen Lebens, der einer Relativierung nicht zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) die Grenzen einer „Liberalisierung“ des Abtreibungsrechts. Eine Werbung für ärztliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch muss daher weiter verboten bleiben.
RA Roger Zörb, BKR-Vorsitzender